A. Entscheide des Regierungsrates 1045, 1046 kommen, wenn der Anwalt nachweist, dass ihm die fristgemässe Einrei­ chung der Begründung unverschuldeterweise nicht möglich ist (vgl. Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren, N.21 zu Art. 22). Keinesfalls soll die Nachfristpraxis zu einer faktischen Verlänge­ rung der Rekursfrist führen (Schär, a.a.Q , N. 19 zu Art. 22). Die im Kanton zugelassenen Rechtsanwälte - darunter auch der Vertreter der Rekur­ rentin - wurden durch Kreisschreiben vom 16. Juli 1986 auf diese Situa­ tion noch eigens aufmerksam gemacht.