{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1046_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19851015-19851015-ARGVP-1988-1046.pdf", "Checksum": "cfa4d6045056253399d5cc6b9493e75c"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1046"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1046"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1045, 1046\nkommen, wenn der Anwalt nachweist, dass ihm die fristgemässe Einrei­chung der Begründung unverschuldeterweise nicht möglich ist (vgl. Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren, N.21 zu Art. 22). Keinesfalls soll die Nachfristpraxis zu einer faktischen Verlänge­rung der Rekursfrist führen (Schär, a.a.Q , N. 19 zu Art. 22). Die im Kanton zugelassenen Rechtsanwälte -  darunter auch der Vertreter der Rekur­rentin -  wurden durch Kreiss"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:48", "Checksum": "7b236ed941f9cace9ad19043553ee4c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1046\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1045, 1046\nkommen, wenn der Anwalt nachweist, dass ihm die fristgemässe Einrei­chung der Begründung unverschuldeterweise nicht möglich ist (vgl. Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren, N.21 zu Art. 22). Keinesfalls soll die Nachfristpraxis zu einer faktischen Verlänge­rung der Rekursfrist führen (Schär, a.a.Q , N. 19 zu Art. 22). Die im Kanton zugelassenen Rechtsanwälte -  darunter auch der Vertreter der Rekur­rentin -  wurden durch Kreiss\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1045, 1046\n\nkommen, wenn der Anwalt nachweist, dass ihm die fristgemässe Einrei­\nchung der Begründung unverschuldeterweise nicht möglich ist (vgl. Schär,\nErläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren, N.21 zu\nArt. 22). Keinesfalls soll die Nachfristpraxis zu einer faktischen Verlänge­\nrung der Rekursfrist führen (Schär, a.a.Q , N. 19 zu Art. 22). Die im Kanton\nzugelassenen Rechtsanwälte - darunter auch der Vertreter der Rekur­\nrentin - wurden durch Kreisschreiben vom 16. Juli 1986 auf diese Situa­\ntion noch eigens aufmerksam gemacht.\nIm vorliegenden Falle wäre es im Lichte der neuen Praxis durchaus ver­\ntretbar, auf den Rekurs mangels Begründung und Antrag im Sinne von\nArt. 22 Abs. 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5)\nnicht einzutreten. Die Rekurrentin erhob den - mangelhaften - Rekurs\nohne Angabe der Gründe, die sie von einer fristgemässen Einreichung\nabhielten; insbesondere ist in keiner Weise dargetan, dass dies ohne ihr\nVerschulden geschah. Nachdem aber die instruierende Direktion entge­\ngen kommenderweise eine Nachfrist gewährte, käme es einer Verletzung\ndes Grundsatzes von Treu und Glauben gleich, nachträglich auf das\nRechtsmittel nicht einzutreten.\nRRB 8.9.1987\n\n1046\n\nV erfah ren . Aufsichtsbeschwerde; mögliche Aufsichtsmassnahmen\n(Art. 30 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).\n\nDas Gemeindereglement der Gemeinde H. sieht vor, dass der Schulkassier\ndurch Urnenabstimmung zu wählen ist. Mit der Begründung, dieses Amt\nhabe seit der Zentralisierung des Rechenwesens in der Gemeinde wesent­\nlich an Bedeutung eingebüsst, beschloss der Gemeinderat, den Schulkas­\nsier inskünftig in eigener Kompetenz zu ernennen.\nDie Freisinnig-Demokratische Partei erhob gegen diesen Beschluss\nBeschwerde beim Regierungsrat. Dieser trat darauf mangels anfechtbarer\nVerfügung bzw. wegen Fristablaufs nicht ein, nahm sie aber als Aufsichts­\nbeschwerde entgegen.\n1. Die Eingabeder FDP H. vom 22. April 1985 ist als Aufsichtsbeschwerde\nzu behandeln, auch wenn diese im ausserrhodischen Verwaltungsrecht\n\n65\nA. Entscheide des Regierungsrates 1046\n\nnirgends ausdrücklich erwähnt wird1; dennoch wird sie nach ständiger\nPraxis des Regierungsrates zugelassen (vgl. Appenzell A.Rh. Verwaltungs­\npraxis, Heft XVI, Seite 495 und 542). Die Aufsichtsbeschwerde bedarf im\nGegensatz zu den eigentlichen Rechtsmitteln keiner besonderen gesetzli­\nchen Grundlage. Sie verfolgt in erster Linie den Zweck, die Aufsichts­\nbehörde auf Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Amtsstellen und\nBehörden aufmerksam zu machen. Insofern ist die Aufsichtsbeschwerde\nmit der Anzeige oder Petition vergleichbar (vgl. Appenzell A.Rh. Verwal­\ntungspraxis, Heft XIII, Seite 327; Imboden/Rhinow, a.a.O., Seite 1069;\nFleiner-Gerster, Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Verwal­\ntungsrechts, Seite 236). Sie ist weder an bestimmte Formen noch an\nFristen gebunden.\n2. Nach ständiger Praxis des Regierungsrates, die in Anlehnung an die\nPraxis in anderen Kantonen entwickelt wurde, führt eine Aufsichts­\nbeschwerde nur dann zu einem Einschreiten der Aufsichtsbehörde, wenn\nden gerügten Rechtsverletzungen eine bestimmte Schwere zukommt.\nAufsichtsmassnahmen sollen also mit einer gewissen Zurückhaltung und\nnur in Fällen angeordnet werden, in denen sie aus Gründen des öffentli­\nchen Interesses erforderlich sind (Entscheid des Regierungsrates vom\n30. März 1982 in Sachen H.R.; vgl. auch Schweizerisches Zentralblatt für\nStaats- und Gemeindeverwaltung, 1979, Seite 3 6 f.; Fleiner-Gerster, a.a.O.,\nSeite 236). Gemäss Art. 12 Ziffer 3 Buchstabe d des Gemeindereglementes\nH. entscheiden die stimmberechtigten Einwohner im Monat März durch\nUrnenabstimmung über die Wahl des Schulkassiers. Dieser klare Wortlaut\nlässt keinen Auslegungsspielraum offen. Auch die Rekurrentin ist mit dem\nGemeinderat H. der Meinung, das sich die Aufgaben des Schulkassiers seit\ndem Erlass des Gemeindereglementes im Jahre 1971 wesentlich gewan­\ndelt haben. Dass sich deshalb eine Volkswahl sachlich nicht mehr rechtfer­\ntige, mag zutreffen. Aber hierüber hat nicht der Gemeinderat, sondern die\nStimmbürgerschaft zu entscheiden, die im Jahre 1971 die noch heute gel­\ntende Kompetenzordnung getroffen hat. Das Vorgehen des Gemeinde­\nrates H. stellt also eine klare Rechtsverletzung dar.\n3. Der Aufsichtsbehörde stehen verschiedene aufsichtsrechtliche Mass­\nnahmen zur Verfügung, deren Auswahl sie nach freiem Ermessen trifft.\nDer Gemeinderat H. will im Rahmen der Totalrevision des Gemeinderegle­\nmentes seine Praxis rechtlich abstützen. Der vorläufige Zeitplan sieht so\n\n1 Heute: Art. 30 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5)\n\n66\nA. Entscheide des Regierungsrates 1046, 1047\n\n"}