A. Entscheide des Regierungsrates 1045, 1046 kommen, wenn der Anwalt nachweist, dass ihm die fristgemässe Einrei­ chung der Begründung unverschuldeterweise nicht möglich ist (vgl. Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren, N.21 zu Art. 22). Keinesfalls soll die Nachfristpraxis zu einer faktischen Verlänge­ rung der Rekursfrist führen (Schär, a.a.Q , N. 19 zu Art. 22). Die im Kanton zugelassenen Rechtsanwälte - darunter auch der Vertreter der Rekur­ rentin - wurden durch Kreisschreiben vom 16. Juli 1986 auf diese Situa­ tion noch eigens aufmerksam gemacht. Im vorliegenden Falle wäre es im Lichte der neuen Praxis durchaus ver­ tretbar, auf den Rekurs mangels Begründung und Antrag im Sinne von Art. 22 Abs. 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) nicht einzutreten. Die Rekurrentin erhob den - mangelhaften - Rekurs ohne Angabe der Gründe, die sie von einer fristgemässen Einreichung abhielten; insbesondere ist in keiner Weise dargetan, dass dies ohne ihr Verschulden geschah. Nachdem aber die instruierende Direktion entge­ gen kommenderweise eine Nachfrist gewährte, käme es einer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gleich, nachträglich auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. RRB 8.9.1987 1046 V erfah ren . Aufsichtsbeschwerde; mögliche Aufsichtsmassnahmen (Art. 30 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). Das Gemeindereglement der Gemeinde H. sieht vor, dass der Schulkassier durch Urnenabstimmung zu wählen ist. Mit der Begründung, dieses Amt habe seit der Zentralisierung des Rechenwesens in der Gemeinde wesent­ lich an Bedeutung eingebüsst, beschloss der Gemeinderat, den Schulkas­ sier inskünftig in eigener Kompetenz zu ernennen. Die Freisinnig-Demokratische Partei erhob gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Regierungsrat. Dieser trat darauf mangels anfechtbarer Verfügung bzw. wegen Fristablaufs nicht ein, nahm sie aber als Aufsichts­ beschwerde entgegen. 1. Die Eingabeder FDP H. vom 22. April 1985 ist als Aufsichtsbeschwerde zu behandeln, auch wenn diese im ausserrhodischen Verwaltungsrecht 65 A. Entscheide des Regierungsrates 1046 nirgends ausdrücklich erwähnt wird1; dennoch wird sie nach ständiger Praxis des Regierungsrates zugelassen (vgl. Appenzell A.Rh. Verwaltungs­ praxis, Heft XVI, Seite 495 und 542). Die Aufsichtsbeschwerde bedarf im Gegensatz zu den eigentlichen Rechtsmitteln keiner besonderen gesetzli­ chen Grundlage. Sie verfolgt in erster Linie den Zweck, die Aufsichts­ behörde auf Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Amtsstellen und Behörden aufmerksam zu machen. Insofern ist die Aufsichtsbeschwerde mit der Anzeige oder Petition vergleichbar (vgl. Appenzell A.Rh. Verwal­ tungspraxis, Heft XIII, Seite 327; Imboden/Rhinow, a.a.O., Seite 1069; Fleiner-Gerster, Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Verwal­ tungsrechts, Seite 236). Sie ist weder an bestimmte Formen noch an Fristen gebunden. 2. Nach ständiger Praxis des Regierungsrates, die in Anlehnung an die Praxis in anderen Kantonen entwickelt wurde, führt eine Aufsichts­ beschwerde nur dann zu einem Einschreiten der Aufsichtsbehörde, wenn den gerügten Rechtsverletzungen eine bestimmte Schwere zukommt. Aufsichtsmassnahmen sollen also mit einer gewissen Zurückhaltung und nur in Fällen angeordnet werden, in denen sie aus Gründen des öffentli­ chen Interesses erforderlich sind (Entscheid des Regierungsrates vom 30. März 1982 in Sachen H.R.; vgl. auch Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung, 1979, Seite 3 6 f.; Fleiner-Gerster, a.a.O., Seite 236). Gemäss Art. 12 Ziffer 3 Buchstabe d des Gemeindereglementes H. entscheiden die stimmberechtigten Einwohner im Monat März durch Urnenabstimmung über die Wahl des Schulkassiers. Dieser klare Wortlaut lässt keinen Auslegungsspielraum offen. Auch die Rekurrentin ist mit dem Gemeinderat H. der Meinung, das sich die Aufgaben des Schulkassiers seit dem Erlass des Gemeindereglementes im Jahre 1971 wesentlich gewan­ delt haben. Dass sich deshalb eine Volkswahl sachlich nicht mehr rechtfer­ tige, mag zutreffen. Aber hierüber hat nicht der Gemeinderat, sondern die Stimmbürgerschaft zu entscheiden, die im Jahre 1971 die noch heute gel­ tende Kompetenzordnung getroffen hat. Das Vorgehen des Gemeinde­ rates H. stellt also eine klare Rechtsverletzung dar. 3. Der Aufsichtsbehörde stehen verschiedene aufsichtsrechtliche Mass­ nahmen zur Verfügung, deren Auswahl sie nach freiem Ermessen trifft. Der Gemeinderat H. will im Rahmen der Totalrevision des Gemeinderegle­ mentes seine Praxis rechtlich abstützen. Der vorläufige Zeitplan sieht so 1 Heute: Art. 30 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) 66 A. Entscheide des Regierungsrates 1046, 1047 aus, dass bei den Gesamterneuerungswahlen vom Frühjahr 1987 das neue Gemeindereglement in Kraft sein soll. Die Vorbereitungsarbeiten sind im Gang. Für diesen relativ kurzen Zeitraum von rund anderthalb Jahren kann dieser Zustand geduldet werden. Sollte allerdings bis zu den Gesamterneuerungswahlen 1987 kein revidiertes Gemeindereglement in Kraft sein, welches die Praxis des Gemeinderates abstützt, ist dannzumal der Schulkassier von den Stimmberechtigten von H. neu wählen zu lassen. RRB 15.10.1985 1047 V erfah ren . Aufsichtsbeschwerde; Weiterziehbarkeit, Zweck (A rt.30 des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich Unbestrittenermassen um einen Aufsichtsbeschwerdeentscheid. Dies ergeht aus der Verfügung selbst und wird vom Rekurrenten nicht bestritten. Nach feststehender Praxis ist gegen den Entscheid übereine Aufsichtsbeschwerde kein Rekurs möglich, sondern allenfalls wiederum Aufsichtsbeschwerde (vgl. z. B. Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, N.75 zu §2 0 ). Entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung ist somit die Eingabe des H. B. vom 22. Oktober 1985 nicht als formeller Rekurs, sondern wiederum als Aufsichtsbe­ schwerde zu betrachten. Die Aufsichtsbeschwerde ist nicht an bestimmte Fristen und Formen gebunden; sie kann sich gegen jedes Handeln einer Behörde richten. Sie hat in erster Linie den Zweck, die Aufsichtsbehörden auf Pflichtverletzun­ gen der ihnen unterstellten Amtsstellen und Behörden aufmerksam zu machen. Dagegen bezweckt sie grundsätzlich nicht die Überprüfung bestimmter Verfügungen oder Entscheide. Nach ständiger Praxis des Regierungsrates führt die Aufsichtsbeschwerde nur dann zu einem Ein­ schreiten der Aufsichtsbehörde, wenn den gerügten Rechtsverletzungen eine gewisse Schwere zukommt (Komm. Schär zum Gesetz über das Ver­ waltungsverfahren, N .8 zu Art. 30). Dies ist insbesondere der Fall, wenn klares Recht oder wesentliche öffentliche Interessen missachtet worden sind. RRB 11.2.1986 67