Dieser trat darauf mangels anfechtbarer Verfügung bzw. wegen Fristablaufs nicht ein, nahm sie aber als Aufsichts­ beschwerde entgegen. 1. Die Eingabeder FDP H. vom 22. April 1985 ist als Aufsichtsbeschwerde zu behandeln, auch wenn diese im ausserrhodischen Verwaltungsrecht 65