insbesondere ist in keiner Weise dargetan, dass dies ohne ihr Verschulden geschah. Nachdem aber die instruierende Direktion entge­ gen kommenderweise eine Nachfrist gewährte, käme es einer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gleich, nachträglich auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. RRB 8.9.1987 1046 V erfah ren . Aufsichtsbeschwerde; mögliche Aufsichtsmassnahmen (Art. 30 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).