Die im Kanton zugelassenen Rechtsanwälte - darunter auch der Vertreter der Rekur­ rentin - wurden durch Kreisschreiben vom 16. Juli 1986 auf diese Situa­ tion noch eigens aufmerksam gemacht. Im vorliegenden Falle wäre es im Lichte der neuen Praxis durchaus ver­ tretbar, auf den Rekurs mangels Begründung und Antrag im Sinne von Art. 22 Abs. 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) nicht einzutreten. Die Rekurrentin erhob den - mangelhaften - Rekurs ohne Angabe der Gründe, die sie von einer fristgemässen Einreichung abhielten; insbesondere ist in keiner Weise dargetan, dass dies ohne ihr Verschulden geschah.