Kurz vor Ende der 20tägigen Rekursfrist liess die Firma W. durch ihren Anwalt gegen eine Verfügung der Baudirektion Rekurs erheben. Sie stellte das Gesuch, es sei ihr «für Antragstellung und Begründung eine angemes­ sene Frist gemäss Art. 22 des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren ein­ zuräumen». - Die für die Rekursinstruktion zuständige Direktion setzte eine Notfrist von zehn Tagen an; innert dieser Frist wurden Antrag und Begründung eingereicht.