Aus dem Rekursschreiben ist nicht ersichtlich, weshalb der polizeiliche Vollzugsbefehl unrechtmässig sein soll. Der Begründung muss aber auch ohne entsprechende gesetzliche Vorschrift zu entnehmen sein, inwiefern der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Rekurrenten an einem Mangel leidet (Alfred Kölz, a.a.O., S.224). Der vorliegende Rekurs erfüllt dieses Minimalerfordernis nicht, weshalb darauf nicht einge­ treten werden kann. RRB 31.3.1981 1045 V e rfa h re n . Nachfrist zur Verbesserung eines mangelhaften Rekurses (Art. 22 Abs. 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5); Grundsatz von Treu und Glauben.