{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1045_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19870908-19870908-ARGVP-1988-1045.pdf", "Checksum": "fbe210ace931c0fa7536c4b0d62d4e14"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1045"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1045"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1044, 1045\n(Antrag) und welche Gründe er hiefür anbringen kann. Ohne eine mini­male Begründung ist die Behandlung eines Rekurses nicht möglich. Im vor­liegenden Fall begnügt sich der Rekurrent damit, in allgemeiner Weise seine Erfahrungen mit den Gerichten zu schildern, ohne sich konkret mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Trotz zweimaliger ausdrücklicher Einladung hat er es unterlassen, seinen Rekurs näher zu begründen. Aus dem Rekursschreiben"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:01", "Checksum": "4e4c5a5fe48fe089c0bfb98b165094f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1045\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1044, 1045\n(Antrag) und welche Gründe er hiefür anbringen kann. Ohne eine mini­male Begründung ist die Behandlung eines Rekurses nicht möglich. Im vor­liegenden Fall begnügt sich der Rekurrent damit, in allgemeiner Weise seine Erfahrungen mit den Gerichten zu schildern, ohne sich konkret mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Trotz zweimaliger ausdrücklicher Einladung hat er es unterlassen, seinen Rekurs näher zu begründen. Aus dem Rekursschreiben\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1044, 1045\n\n(Antrag) und welche Gründe er hiefür anbringen kann. Ohne eine mini­\nmale Begründung ist die Behandlung eines Rekurses nicht möglich. Im vor­\nliegenden Fall begnügt sich der Rekurrent damit, in allgemeiner Weise\nseine Erfahrungen mit den Gerichten zu schildern, ohne sich konkret mit\nder angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Trotz zweimaliger\nausdrücklicher Einladung hat er es unterlassen, seinen Rekurs näher zu\nbegründen. Aus dem Rekursschreiben ist nicht ersichtlich, weshalb der\npolizeiliche Vollzugsbefehl unrechtmässig sein soll. Der Begründung muss\naber auch ohne entsprechende gesetzliche Vorschrift zu entnehmen sein,\ninwiefern der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Rekurrenten\nan einem Mangel leidet (Alfred Kölz, a.a.O., S.224). Der vorliegende\nRekurs erfüllt dieses Minimalerfordernis nicht, weshalb darauf nicht einge­\ntreten werden kann.\nRRB 31.3.1981\n\n1045\n\nV e rfa h re n . Nachfrist zur Verbesserung eines mangelhaften Rekurses\n(Art. 22 Abs. 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5);\nGrundsatz von Treu und Glauben.\n\nKurz vor Ende der 20tägigen Rekursfrist liess die Firma W. durch ihren\nAnwalt gegen eine Verfügung der Baudirektion Rekurs erheben. Sie stellte\ndas Gesuch, es sei ihr «für Antragstellung und Begründung eine angemes­\nsene Frist gemäss Art. 22 des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren ein­\nzuräumen». - Die für die Rekursinstruktion zuständige Direktion setzte\neine Notfrist von zehn Tagen an; innert dieser Frist wurden Antrag und\nBegründung eingereicht.\nDer Regierungsrat führte zur Eintretensfrage folgendes aus:\nInder bisherigen Rekurspraxis hat der Regierungsrat angesichts der oft­\nmals als kurz empfundenen Rekursfrist von 14 Tagen in der Regel eine\nnachträgliche Begründungsfrist eröffnet. Voraussetzung war, dass der\nRekurs innert Frist formgültig erhoben wurde. Mit der Einführung einer\nlängeren Rekursfrist von 20 Tagen im neuen Verwaltungsverfahrensgesetz\nwurde ausdrücklich eine Verschärfung dieser Praxis beabsichtigt. Nach­\nfristen zur Rekursbegründung sollen nach neuem Recht nur noch in Frage\n\n64\nA. Entscheide des Regierungsrates 1045, 1046\n\nkommen, wenn der Anwalt nachweist, dass ihm die fristgemässe Einrei­\nchung der Begründung unverschuldeterweise nicht möglich ist (vgl. Schär,\nErläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren, N.21 zu\nArt. 22). Keinesfalls soll die Nachfristpraxis zu einer faktischen Verlänge­\nrung der Rekursfrist führen (Schär, a.a.Q , N. 19 zu Art. 22). Die im Kanton\nzugelassenen Rechtsanwälte - darunter auch der Vertreter der Rekur­\nrentin - wurden durch Kreisschreiben vom 16. Juli 1986 auf diese Situa­\ntion noch eigens aufmerksam gemacht.\nIm vorliegenden Falle wäre es im Lichte der neuen Praxis durchaus ver­\ntretbar, auf den Rekurs mangels Begründung und Antrag im Sinne von\nArt. 22 Abs. 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5)\nnicht einzutreten. Die Rekurrentin erhob den - mangelhaften - Rekurs\nohne Angabe der Gründe, die sie von einer fristgemässen Einreichung\nabhielten; insbesondere ist in keiner Weise dargetan, dass dies ohne ihr\nVerschulden geschah. Nachdem aber die instruierende Direktion entge­\ngen kommenderweise eine Nachfrist gewährte, käme es einer Verletzung\ndes Grundsatzes von Treu und Glauben gleich, nachträglich auf das\nRechtsmittel nicht einzutreten.\nRRB 8.9.1987\n\n1046\n\nV erfah ren . Aufsichtsbeschwerde; mögliche Aufsichtsmassnahmen\n(Art. 30 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).\n\nDas Gemeindereglement der Gemeinde H. sieht vor, dass der Schulkassier\ndurch Urnenabstimmung zu wählen ist. Mit der Begründung, dieses Amt\nhabe seit der Zentralisierung des Rechenwesens in der Gemeinde wesent­\nlich an Bedeutung eingebüsst, beschloss der Gemeinderat, den Schulkas­\nsier inskünftig in eigener Kompetenz zu ernennen.\nDie Freisinnig-Demokratische Partei erhob gegen diesen Beschluss\nBeschwerde beim Regierungsrat. Dieser trat darauf mangels anfechtbarer\nVerfügung bzw. wegen Fristablaufs nicht ein, nahm sie aber als Aufsichts­\nbeschwerde entgegen.\n1. Die Eingabeder FDP H. vom 22. April 1985 ist als Aufsichtsbeschwerde\nzu behandeln, auch wenn diese im ausserrhodischen Verwaltungsrecht\n\n65\n"}