A. Entscheide des Regierungsrates 1044, 1045 (Antrag) und welche Gründe er hiefür anbringen kann. Ohne eine mini­ male Begründung ist die Behandlung eines Rekurses nicht möglich. Im vor­ liegenden Fall begnügt sich der Rekurrent damit, in allgemeiner Weise seine Erfahrungen mit den Gerichten zu schildern, ohne sich konkret mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Trotz zweimaliger ausdrücklicher Einladung hat er es unterlassen, seinen Rekurs näher zu begründen. Aus dem Rekursschreiben ist nicht ersichtlich, weshalb der polizeiliche Vollzugsbefehl unrechtmässig sein soll. Der Begründung muss aber auch ohne entsprechende gesetzliche Vorschrift zu entnehmen sein, inwiefern der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Rekurrenten an einem Mangel leidet (Alfred Kölz, a.a.O., S.224). Der vorliegende Rekurs erfüllt dieses Minimalerfordernis nicht, weshalb darauf nicht einge­ treten werden kann. RRB 31.3.1981 1045 V e rfa h re n . Nachfrist zur Verbesserung eines mangelhaften Rekurses (Art. 22 Abs. 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5); Grundsatz von Treu und Glauben. Kurz vor Ende der 20tägigen Rekursfrist liess die Firma W. durch ihren Anwalt gegen eine Verfügung der Baudirektion Rekurs erheben. Sie stellte das Gesuch, es sei ihr «für Antragstellung und Begründung eine angemes­ sene Frist gemäss Art. 22 des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren ein­ zuräumen». - Die für die Rekursinstruktion zuständige Direktion setzte eine Notfrist von zehn Tagen an; innert dieser Frist wurden Antrag und Begründung eingereicht. Der Regierungsrat führte zur Eintretensfrage folgendes aus: Inder bisherigen Rekurspraxis hat der Regierungsrat angesichts der oft­ mals als kurz empfundenen Rekursfrist von 14 Tagen in der Regel eine nachträgliche Begründungsfrist eröffnet. Voraussetzung war, dass der Rekurs innert Frist formgültig erhoben wurde. Mit der Einführung einer längeren Rekursfrist von 20 Tagen im neuen Verwaltungsverfahrensgesetz wurde ausdrücklich eine Verschärfung dieser Praxis beabsichtigt. Nach­ fristen zur Rekursbegründung sollen nach neuem Recht nur noch in Frage 64 A. Entscheide des Regierungsrates 1045, 1046 kommen, wenn der Anwalt nachweist, dass ihm die fristgemässe Einrei­ chung der Begründung unverschuldeterweise nicht möglich ist (vgl. Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren, N.21 zu Art. 22). Keinesfalls soll die Nachfristpraxis zu einer faktischen Verlänge­ rung der Rekursfrist führen (Schär, a.a.Q , N. 19 zu Art. 22). Die im Kanton zugelassenen Rechtsanwälte - darunter auch der Vertreter der Rekur­ rentin - wurden durch Kreisschreiben vom 16. Juli 1986 auf diese Situa­ tion noch eigens aufmerksam gemacht. Im vorliegenden Falle wäre es im Lichte der neuen Praxis durchaus ver­ tretbar, auf den Rekurs mangels Begründung und Antrag im Sinne von Art. 22 Abs. 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) nicht einzutreten. Die Rekurrentin erhob den - mangelhaften - Rekurs ohne Angabe der Gründe, die sie von einer fristgemässen Einreichung abhielten; insbesondere ist in keiner Weise dargetan, dass dies ohne ihr Verschulden geschah. Nachdem aber die instruierende Direktion entge­ gen kommenderweise eine Nachfrist gewährte, käme es einer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gleich, nachträglich auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. RRB 8.9.1987 1046 V erfah ren . Aufsichtsbeschwerde; mögliche Aufsichtsmassnahmen (Art. 30 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). Das Gemeindereglement der Gemeinde H. sieht vor, dass der Schulkassier durch Urnenabstimmung zu wählen ist. Mit der Begründung, dieses Amt habe seit der Zentralisierung des Rechenwesens in der Gemeinde wesent­ lich an Bedeutung eingebüsst, beschloss der Gemeinderat, den Schulkas­ sier inskünftig in eigener Kompetenz zu ernennen. Die Freisinnig-Demokratische Partei erhob gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Regierungsrat. Dieser trat darauf mangels anfechtbarer Verfügung bzw. wegen Fristablaufs nicht ein, nahm sie aber als Aufsichts­ beschwerde entgegen. 1. Die Eingabeder FDP H. vom 22. April 1985 ist als Aufsichtsbeschwerde zu behandeln, auch wenn diese im ausserrhodischen Verwaltungsrecht 65