innert dieser Frist wurden Antrag und Begründung eingereicht. Der Regierungsrat führte zur Eintretensfrage folgendes aus: Inder bisherigen Rekurspraxis hat der Regierungsrat angesichts der oft­ mals als kurz empfundenen Rekursfrist von 14 Tagen in der Regel eine nachträgliche Begründungsfrist eröffnet. Voraussetzung war, dass der Rekurs innert Frist formgültig erhoben wurde. Mit der Einführung einer längeren Rekursfrist von 20 Tagen im neuen Verwaltungsverfahrensgesetz wurde ausdrücklich eine Verschärfung dieser Praxis beabsichtigt. Nach­ fristen zur Rekursbegründung sollen nach neuem Recht nur noch in Frage 64