Nr.44, Zürich 1979, S. 105ff.). A rt.5 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren entspricht materiell diesen kantonalen Regelungen (vgl. dazu Fritz Gygi, Verwaltungsrechts­ pflege und Verwaltungsverfahren im Bund, Bern 1969, S .9 7 f.). In der zitierten Literatur wird allerdings übereinstimmend die Meinung vertreten, dass an die Rekursschrift insbesondere dann, wenn sie von Laien verfasst wird, keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Dies gilt umsomehr, wenn das kantonale Recht keine diesbezüglichen Vorschriften enthält.