die Rekursschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten. Sofern sie diesen Erfordernissen nicht genügt, wird dem Rekurrenten eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetre­ ten werde (vgl. Alfred Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege­ gesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, S. 222ff.).