In einem Rekurs gegen einen polizeilichen Vollzugsbefehl begnügte sich der Rekurrent mit allgemeinen Erörterungen über seine Erfahrungen mit Instanzen der Rechtspflege, ohne zu begründen, weshalb er den Vollzugs­ befehl für mangelhaft hält. Trotz zweimaliger Aufforderung reichte er keine Begründung nach. Der Regierungsrat trat auf den Rekurs nicht ein. Aus den Erwägungen: Das kantonale Recht enthält keine Bestimmungen über die Anforde­ rungen an eine Rekursschrift1. In anderen Kantonen bestehen hierüber klare Vorschriften. Gemäss § 23 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 muss die Rekursschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten.