{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1044_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19810331-19810331-ARGVP-1988-1044.pdf", "Checksum": "d6d738f283062a3ff21c15e3aa107e39"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1044"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1044"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1044\n1044\nVerfahren. Auch ohne besondere Vorschrift im kantonalen Recht ist auf einen Rekurs nicht einzutreten, wenn der Rekurrent trotz Ansetzung einer Nachfrist weder einen Antrag noch eine Begründung einreicht1.\nIn einem Rekurs gegen einen polizeilichen Vollzugsbefehl begnügte sich der Rekurrent mit allgemeinen Erörterungen über seine Erfahrungen mit Instanzen der Rechtspflege, ohne zu begründen, weshalb er den Vollzugs­befehl für mangelhaft hält. Trotz zweim"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:35:45", "Checksum": "c1603801abccf38b28fd5a71b0f9ef11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1044\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1044\n1044\nVerfahren. Auch ohne besondere Vorschrift im kantonalen Recht ist auf einen Rekurs nicht einzutreten, wenn der Rekurrent trotz Ansetzung einer Nachfrist weder einen Antrag noch eine Begründung einreicht1.\nIn einem Rekurs gegen einen polizeilichen Vollzugsbefehl begnügte sich der Rekurrent mit allgemeinen Erörterungen über seine Erfahrungen mit Instanzen der Rechtspflege, ohne zu begründen, weshalb er den Vollzugs­befehl für mangelhaft hält. Trotz zweim\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1044\n\n1044\n\nV erfah ren . Auch ohne besondere Vorschrift im kantonalen Recht ist auf\neinen Rekurs nicht einzutreten, wenn der Rekurrent trotz Ansetzung einer\nNachfrist weder einen Antrag noch eine Begründung einreicht1.\n\nIn einem Rekurs gegen einen polizeilichen Vollzugsbefehl begnügte sich\nder Rekurrent mit allgemeinen Erörterungen über seine Erfahrungen mit\nInstanzen der Rechtspflege, ohne zu begründen, weshalb er den Vollzugs­\nbefehl für mangelhaft hält. Trotz zweimaliger Aufforderung reichte er\nkeine Begründung nach.\nDer Regierungsrat trat auf den Rekurs nicht ein. Aus den Erwägungen:\nDas kantonale Recht enthält keine Bestimmungen über die Anforde­\nrungen an eine Rekursschrift1. In anderen Kantonen bestehen hierüber\nklare Vorschriften. Gemäss § 23 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des\nKantons Zürich vom 24. Mai 1959 muss die Rekursschrift einen Antrag und\neine Begründung enthalten. Sofern sie diesen Erfordernissen nicht\ngenügt, wird dem Rekurrenten eine kurze Frist zur Behebung des Mangels\nangesetzt unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetre­\nten werde (vgl. Alfred Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege­\ngesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, S. 222ff.). Ähnliche Regelungen\nkennen die Kantone St.Gallen (vgl. Werner E. Hagmann, Die st.gallische\nVerwaltungsrechtspflege und das Rechtsmittelverfahren vor dem Regie­\nrungsrat, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Nr. 41, Zürich 1979,\nS. 182ff.) und Graubünden (vgl. Hansjörg Kistler, Die Verwaltungsrechts­\npflege im Kanton Graubünden, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht,\nNr.44, Zürich 1979, S. 105ff.). A rt.5 2 des Bundesgesetzes vom\n20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren entspricht materiell\ndiesen kantonalen Regelungen (vgl. dazu Fritz Gygi, Verwaltungsrechts­\npflege und Verwaltungsverfahren im Bund, Bern 1969, S .9 7 f.). In der\nzitierten Literatur wird allerdings übereinstimmend die Meinung vertreten,\ndass an die Rekursschrift insbesondere dann, wenn sie von Laien verfasst\nwird, keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Dies gilt\numsomehr, wenn das kantonale Recht keine diesbezüglichen Vorschriften\nenthält. Der Regierungsrat als Rekursinstanz muss aber der Rekursschrift\nmindestens entnehmen können, was der Rekurrent sinngemäss will\n\n1 Vgl. heute: Art. 22 des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren (bGS 143.5)\n\n63\nA. Entscheide des Regierungsrates 1044, 1045\n\n(Antrag) und welche Gründe er hiefür anbringen kann. Ohne eine mini­\nmale Begründung ist die Behandlung eines Rekurses nicht möglich. Im vor­\nliegenden Fall begnügt sich der Rekurrent damit, in allgemeiner Weise\nseine Erfahrungen mit den Gerichten zu schildern, ohne sich konkret mit\nder angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Trotz zweimaliger\nausdrücklicher Einladung hat er es unterlassen, seinen Rekurs näher zu\nbegründen. Aus dem Rekursschreiben ist nicht ersichtlich, weshalb der\npolizeiliche Vollzugsbefehl unrechtmässig sein soll. Der Begründung muss\naber auch ohne entsprechende gesetzliche Vorschrift zu entnehmen sein,\ninwiefern der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Rekurrenten\nan einem Mangel leidet (Alfred Kölz, a.a.O., S.224). Der vorliegende\nRekurs erfüllt dieses Minimalerfordernis nicht, weshalb darauf nicht einge­\ntreten werden kann.\nRRB 31.3.1981\n\n1045\n\nV e rfa h re n . Nachfrist zur Verbesserung eines mangelhaften Rekurses\n(Art. 22 Abs. 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5);\nGrundsatz von Treu und Glauben.\n\nKurz vor Ende der 20tägigen Rekursfrist liess die Firma W. durch ihren\nAnwalt gegen eine Verfügung der Baudirektion Rekurs erheben. Sie stellte\ndas Gesuch, es sei ihr «für Antragstellung und Begründung eine angemes­\nsene Frist gemäss Art. 22 des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren ein­\nzuräumen». - Die für die Rekursinstruktion zuständige Direktion setzte\neine Notfrist von zehn Tagen an; innert dieser Frist wurden Antrag und\nBegründung eingereicht.\nDer Regierungsrat führte zur Eintretensfrage folgendes aus:\nInder bisherigen Rekurspraxis hat der Regierungsrat angesichts der oft­\nmals als kurz empfundenen Rekursfrist von 14 Tagen in der Regel eine\nnachträgliche Begründungsfrist eröffnet. Voraussetzung war, dass der\nRekurs innert Frist formgültig erhoben wurde. Mit der Einführung einer\nlängeren Rekursfrist von 20 Tagen im neuen Verwaltungsverfahrensgesetz\nwurde ausdrücklich eine Verschärfung dieser Praxis beabsichtigt. Nach­\nfristen zur Rekursbegründung sollen nach neuem Recht nur noch in Frage\n\n64\n"}