A. Entscheide des Regierungsrates 1044 1044 V erfah ren . Auch ohne besondere Vorschrift im kantonalen Recht ist auf einen Rekurs nicht einzutreten, wenn der Rekurrent trotz Ansetzung einer Nachfrist weder einen Antrag noch eine Begründung einreicht1. In einem Rekurs gegen einen polizeilichen Vollzugsbefehl begnügte sich der Rekurrent mit allgemeinen Erörterungen über seine Erfahrungen mit Instanzen der Rechtspflege, ohne zu begründen, weshalb er den Vollzugs­ befehl für mangelhaft hält. Trotz zweimaliger Aufforderung reichte er keine Begründung nach. Der Regierungsrat trat auf den Rekurs nicht ein. Aus den Erwägungen: Das kantonale Recht enthält keine Bestimmungen über die Anforde­ rungen an eine Rekursschrift1. In anderen Kantonen bestehen hierüber klare Vorschriften. Gemäss § 23 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 muss die Rekursschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten. Sofern sie diesen Erfordernissen nicht genügt, wird dem Rekurrenten eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetre­ ten werde (vgl. Alfred Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege­ gesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, S. 222ff.). Ähnliche Regelungen kennen die Kantone St.Gallen (vgl. Werner E. Hagmann, Die st.gallische Verwaltungsrechtspflege und das Rechtsmittelverfahren vor dem Regie­ rungsrat, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Nr. 41, Zürich 1979, S. 182ff.) und Graubünden (vgl. Hansjörg Kistler, Die Verwaltungsrechts­ pflege im Kanton Graubünden, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Nr.44, Zürich 1979, S. 105ff.). A rt.5 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren entspricht materiell diesen kantonalen Regelungen (vgl. dazu Fritz Gygi, Verwaltungsrechts­ pflege und Verwaltungsverfahren im Bund, Bern 1969, S .9 7 f.). In der zitierten Literatur wird allerdings übereinstimmend die Meinung vertreten, dass an die Rekursschrift insbesondere dann, wenn sie von Laien verfasst wird, keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Dies gilt umsomehr, wenn das kantonale Recht keine diesbezüglichen Vorschriften enthält. Der Regierungsrat als Rekursinstanz muss aber der Rekursschrift mindestens entnehmen können, was der Rekurrent sinngemäss will 1 Vgl. heute: Art. 22 des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) 63 A. Entscheide des Regierungsrates 1044, 1045 (Antrag) und welche Gründe er hiefür anbringen kann. Ohne eine mini­ male Begründung ist die Behandlung eines Rekurses nicht möglich. Im vor­ liegenden Fall begnügt sich der Rekurrent damit, in allgemeiner Weise seine Erfahrungen mit den Gerichten zu schildern, ohne sich konkret mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Trotz zweimaliger ausdrücklicher Einladung hat er es unterlassen, seinen Rekurs näher zu begründen. Aus dem Rekursschreiben ist nicht ersichtlich, weshalb der polizeiliche Vollzugsbefehl unrechtmässig sein soll. Der Begründung muss aber auch ohne entsprechende gesetzliche Vorschrift zu entnehmen sein, inwiefern der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Rekurrenten an einem Mangel leidet (Alfred Kölz, a.a.O., S.224). Der vorliegende Rekurs erfüllt dieses Minimalerfordernis nicht, weshalb darauf nicht einge­ treten werden kann. RRB 31.3.1981 1045 V e rfa h re n . Nachfrist zur Verbesserung eines mangelhaften Rekurses (Art. 22 Abs. 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5); Grundsatz von Treu und Glauben. Kurz vor Ende der 20tägigen Rekursfrist liess die Firma W. durch ihren Anwalt gegen eine Verfügung der Baudirektion Rekurs erheben. Sie stellte das Gesuch, es sei ihr «für Antragstellung und Begründung eine angemes­ sene Frist gemäss Art. 22 des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren ein­ zuräumen». - Die für die Rekursinstruktion zuständige Direktion setzte eine Notfrist von zehn Tagen an; innert dieser Frist wurden Antrag und Begründung eingereicht. Der Regierungsrat führte zur Eintretensfrage folgendes aus: Inder bisherigen Rekurspraxis hat der Regierungsrat angesichts der oft­ mals als kurz empfundenen Rekursfrist von 14 Tagen in der Regel eine nachträgliche Begründungsfrist eröffnet. Voraussetzung war, dass der Rekurs innert Frist formgültig erhoben wurde. Mit der Einführung einer längeren Rekursfrist von 20 Tagen im neuen Verwaltungsverfahrensgesetz wurde ausdrücklich eine Verschärfung dieser Praxis beabsichtigt. Nach­ fristen zur Rekursbegründung sollen nach neuem Recht nur noch in Frage 64