er bleibt den Nachweis schuldig, dass es ihm des­ wegen nicht möglich gewesen wäre, den Rekurs rechtzeitig einzureichen. Selbst wenn man dies zugunsten des Rekurrenten annehmen wollte, wäre die Wiederherstellungsfrist von fünf Tagen seit Wegfall des Hindernisses (Art. 5 Abs. 2 des Fristen lauf gesetzes) am 21. Februar 1986, als der Rekurs der Post übergeben wurde, längstens abgelaufen gewesen. Nach Ablauf der fünftägigen Frist ist jedoch die Wiederherstellung nicht mehr mög­ lich. Die Beweislast für den Eintritt und den Wegfall des Hindernisses trifft klarerweise den Rekurrenten (Schär, a.a.O., N. 29 zu Art. 3). RRB 15.4.1986 62