Zwar befand sich der Rekurrent in der Zeit vom 10. bis 29. Januar 1986 im Mili­ tärdienst. Ob dies bereits als Hindernis im Sinne von Art. 5 des Fristenlauf­ gesetzes gelten könnte, kann offen bleiben, war doch die Rekursfrist am Tage seiner Entlassung noch gar nicht abgelaufen. Er hätte sich zumindest bei einer Amtsstelle nach dem weiteren Vorgehen erkundigen können. Daran ändert nichts, dass der Rekurrent erklärt, im Anschluss an den W K krank gewesen zu sein; er bleibt den Nachweis schuldig, dass es ihm des­ wegen nicht möglich gewesen wäre, den Rekurs rechtzeitig einzureichen.