sie kann nicht er­ streckt werden (Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungs­ verfahren, N .27 zu Art. 18). Allenfalls käme einzig die Wiederherstellung im Sinne von Art. 5 des Gesetzes über den Fristenlauf (bGS 143.4) in Be­ tracht. Dies wäre aber nur möglich, wenn der Rekurrent durch ein unver­ schuldetes Hindernis abgehalten worden wäre, innert Frist zu handeln (vgl. Schär, a.a.Q , N .2 4 ff. zu A rt.3). Davon kann hier keine Rede sein. Zwar befand sich der Rekurrent in der Zeit vom 10. bis 29. Januar 1986 im Mili­ tärdienst.