Die angefochtene Verfügung trägt das Datum des 13. Januar 1986 und wurde dem Betroffenen spätestens am folgenden Tag eröffnet. Die 20tägige Rekursfrist gemäss Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwal­ tungsverfahren (bGS 143.5) lief damit am 3. Februar 1986 ab. Der Rekurs wurde am 21. Februar 1986 der Post übergeben und erweist sich damit als offensichtlich verspätet. Die Rekursfrist gemäss Art. 18 Abs.1 des Gesetzes über das Verwal­ tungsverfahren ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; sie kann nicht er­ streckt werden (Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungs­ verfahren, N .27 zu Art.