{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1043_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19860415-19860415-ARGVP-1988-1043.pdf", "Checksum": "548a554bf70da2b320821936b686396c"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1043"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1043"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1043\n1043\nVerfahren . Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Rekursfrist (Art. 5 des Gesetzes über den Fristenlauf; bGS 143.4).\nDie angefochtene Verfügung trägt das Datum des 13. Januar 1986 und wurde dem Betroffenen spätestens am folgenden Tag eröffnet. Die 20tägige Rekursfrist gemäss Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwal­tungsverfahren (bGS 143.5) lief damit am 3. Februar 1986 ab. Der Rekurs wurde am 21. Februar 1986 der Post übergeben und erweist sic"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:37", "Checksum": "65579f6549c91c9cbbccbfd7d3d0aadf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1043\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1043\n1043\nVerfahren . Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Rekursfrist (Art. 5 des Gesetzes über den Fristenlauf; bGS 143.4).\nDie angefochtene Verfügung trägt das Datum des 13. Januar 1986 und wurde dem Betroffenen spätestens am folgenden Tag eröffnet. Die 20tägige Rekursfrist gemäss Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwal­tungsverfahren (bGS 143.5) lief damit am 3. Februar 1986 ab. Der Rekurs wurde am 21. Februar 1986 der Post übergeben und erweist sic\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1043\n\n1043\n\nV e rfah re n . Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Rekursfrist\n(Art. 5 des Gesetzes über den Fristenlauf; bGS 143.4).\n\nDie angefochtene Verfügung trägt das Datum des 13. Januar 1986 und\nwurde dem Betroffenen spätestens am folgenden Tag eröffnet. Die\n20tägige Rekursfrist gemäss Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwal­\ntungsverfahren (bGS 143.5) lief damit am 3. Februar 1986 ab. Der Rekurs\nwurde am 21. Februar 1986 der Post übergeben und erweist sich damit als\noffensichtlich verspätet.\nDie Rekursfrist gemäss Art. 18 Abs.1 des Gesetzes über das Verwal­\ntungsverfahren ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; sie kann nicht er­\nstreckt werden (Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungs­\nverfahren, N .27 zu Art. 18). Allenfalls käme einzig die Wiederherstellung\nim Sinne von Art. 5 des Gesetzes über den Fristenlauf (bGS 143.4) in Be­\ntracht. Dies wäre aber nur möglich, wenn der Rekurrent durch ein unver­\nschuldetes Hindernis abgehalten worden wäre, innert Frist zu handeln (vgl.\nSchär, a.a.Q , N .2 4 ff. zu A rt.3). Davon kann hier keine Rede sein. Zwar\nbefand sich der Rekurrent in der Zeit vom 10. bis 29. Januar 1986 im Mili­\ntärdienst. Ob dies bereits als Hindernis im Sinne von Art. 5 des Fristenlauf­\ngesetzes gelten könnte, kann offen bleiben, war doch die Rekursfrist am\nTage seiner Entlassung noch gar nicht abgelaufen. Er hätte sich zumindest\nbei einer Amtsstelle nach dem weiteren Vorgehen erkundigen können.\nDaran ändert nichts, dass der Rekurrent erklärt, im Anschluss an den W K\nkrank gewesen zu sein; er bleibt den Nachweis schuldig, dass es ihm des­\nwegen nicht möglich gewesen wäre, den Rekurs rechtzeitig einzureichen.\nSelbst wenn man dies zugunsten des Rekurrenten annehmen wollte, wäre\ndie Wiederherstellungsfrist von fünf Tagen seit Wegfall des Hindernisses\n(Art. 5 Abs. 2 des Fristen lauf gesetzes) am 21. Februar 1986, als der Rekurs\nder Post übergeben wurde, längstens abgelaufen gewesen. Nach Ablauf\nder fünftägigen Frist ist jedoch die Wiederherstellung nicht mehr mög­\nlich. Die Beweislast für den Eintritt und den Wegfall des Hindernisses\ntrifft klarerweise den Rekurrenten (Schär, a.a.O., N. 29 zu Art. 3).\n\nRRB 15.4.1986\n\n62\n"}