{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1042_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19740102-19740102-ARGVP-1988-1042.pdf", "Checksum": "fe0973ce746a8b1a9df5e1560dc2543a"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1042"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1042"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1041, 1042\ngen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren; N. 5 zu A rt .23). Das ist hier nicht der Fall. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die Anwesenheit des Rekurrenten im Kanton für die Dauer des Rekursverfah­rens ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch mit Bezug auf die Gesundheit, zumal der Rekurrent seine Tätigkeit im Rahmen eines Assistentenverhält­nisses ausübt, wofür die Praxisinhaberin verantwortlich ist. Der Entzug der aufschiebenden Wirkun"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:22", "Checksum": "1816b93ba141d893eb0881b81f837a1a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1042\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1041, 1042\ngen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren; N. 5 zu A rt .23). Das ist hier nicht der Fall. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die Anwesenheit des Rekurrenten im Kanton für die Dauer des Rekursverfah­rens ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch mit Bezug auf die Gesundheit, zumal der Rekurrent seine Tätigkeit im Rahmen eines Assistentenverhält­nisses ausübt, wofür die Praxisinhaberin verantwortlich ist. Der Entzug der aufschiebenden Wirkun\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1041, 1042\n\ngen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren; N. 5 zu A rt.23). Das ist\nhier nicht der Fall. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die\nAnwesenheit des Rekurrenten im Kanton für die Dauer des Rekursverfah­\nrens ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch mit Bezug auf die Gesundheit,\nzumal der Rekurrent seine Tätigkeit im Rahmen eines Assistentenverhält­\nnisses ausübt, wofür die Praxisinhaberin verantwortlich ist. Der Entzug der\naufschiebenden Wirkung lässt sich damit nicht aufrechterhalten. Der\nsofortige Vollzug erscheint als unverhältnismässig. - Für den Entscheid in\nder Sache bedeutet die Gewährung der aufschiebenden Wirkung kein\nPräjudiz.\nRRB 15.4.1986\n\n1042\n\nV erfah ren . Wirkung einer unvollständigen Rechtsmittelbelehrung.1\n\nEin Rekurs ist erst nach Ablauf der gesetzlichen Rekursfrist der Post über­\ngeben worden. Der Regierungsrat trat trotzdem darauf ein.\nArt. 7 des Gemeindereglementes von W. sieht nämlich vor, dass schrift­\nlich eröffneten Verfügungen eine Rechtsmittelbelehrung anzufügen ist.\nDer Entscheid des Gemeinderates vom 22. August 1973 enthält zwar den\nHinweis, dass beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden kann; hingegen\nfehlt die Rekursfrist. Ohne diese Angabe ist die Rechtsmittelbelehrung feh­\nlerhaft. Aus einer mangelhaften Eröffnung darf dem Betroffenen aber\nkein Rechtsnachteil erwachsen (vgl. Imboden, Schweiz. Verwaltungsrecht­\nsprechung, 3.Aufl. Nr. 6 1 5 III). Im vorliegenden Fall begann die Rechtsmit­\ntelfrist überhaupt nicht zu laufen; die verspätete Einreichung schadet dem\nRekurrenten mithin nicht. Anders würde es sich allerdings verhalten, wenn\nihm die Rekursfrist zweifellos hätte bekannt sein müssen, z.B. bei Vertre­\ntung durch einen Anwalt. Das trifft hier nicht zu.\nRRB 2.1.1974\n\n1 Vgl. heute A rt.21 des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren (bGS143.5)\n\n61\n"}