A. Entscheide des Regierungsrates 1041, 1042 gen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren; N. 5 zu A rt.23). Das ist hier nicht der Fall. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die Anwesenheit des Rekurrenten im Kanton für die Dauer des Rekursverfah­ rens ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch mit Bezug auf die Gesundheit, zumal der Rekurrent seine Tätigkeit im Rahmen eines Assistentenverhält­ nisses ausübt, wofür die Praxisinhaberin verantwortlich ist. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung lässt sich damit nicht aufrechterhalten. Der sofortige Vollzug erscheint als unverhältnismässig. - Für den Entscheid in der Sache bedeutet die Gewährung der aufschiebenden Wirkung kein Präjudiz. RRB 15.4.1986 1042 V erfah ren . Wirkung einer unvollständigen Rechtsmittelbelehrung.1 Ein Rekurs ist erst nach Ablauf der gesetzlichen Rekursfrist der Post über­ geben worden. Der Regierungsrat trat trotzdem darauf ein. Art. 7 des Gemeindereglementes von W. sieht nämlich vor, dass schrift­ lich eröffneten Verfügungen eine Rechtsmittelbelehrung anzufügen ist. Der Entscheid des Gemeinderates vom 22. August 1973 enthält zwar den Hinweis, dass beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden kann; hingegen fehlt die Rekursfrist. Ohne diese Angabe ist die Rechtsmittelbelehrung feh­ lerhaft. Aus einer mangelhaften Eröffnung darf dem Betroffenen aber kein Rechtsnachteil erwachsen (vgl. Imboden, Schweiz. Verwaltungsrecht­ sprechung, 3.Aufl. Nr. 6 1 5 III). Im vorliegenden Fall begann die Rechtsmit­ telfrist überhaupt nicht zu laufen; die verspätete Einreichung schadet dem Rekurrenten mithin nicht. Anders würde es sich allerdings verhalten, wenn ihm die Rekursfrist zweifellos hätte bekannt sein müssen, z.B. bei Vertre­ tung durch einen Anwalt. Das trifft hier nicht zu. RRB 2.1.1974 1 Vgl. heute A rt.21 des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren (bGS143.5) 61