Nr. 6 1 5 III). Im vorliegenden Fall begann die Rechtsmit­ telfrist überhaupt nicht zu laufen; die verspätete Einreichung schadet dem Rekurrenten mithin nicht. Anders würde es sich allerdings verhalten, wenn ihm die Rekursfrist zweifellos hätte bekannt sein müssen, z.B. bei Vertre­ tung durch einen Anwalt. Das trifft hier nicht zu. RRB 2.1.1974 1 Vgl. heute A rt.21 des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren (bGS143.5) 61