Ein Rekurs ist erst nach Ablauf der gesetzlichen Rekursfrist der Post über­ geben worden. Der Regierungsrat trat trotzdem darauf ein. Art. 7 des Gemeindereglementes von W. sieht nämlich vor, dass schrift­ lich eröffneten Verfügungen eine Rechtsmittelbelehrung anzufügen ist. Der Entscheid des Gemeinderates vom 22. August 1973 enthält zwar den Hinweis, dass beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden kann; hingegen fehlt die Rekursfrist. Ohne diese Angabe ist die Rechtsmittelbelehrung feh­ lerhaft. Aus einer mangelhaften Eröffnung darf dem Betroffenen aber kein Rechtsnachteil erwachsen (vgl. Imboden, Schweiz. Verwaltungsrecht­ sprechung, 3.Aufl. Nr. 6 1 5 III).