Die Fremdenpolizei widerrief die dem als Assistent eines Zahnarztes täti­ gen deutschen Staatsangehörigen J.M . erteilte Aufenthaltsbewilligung, nachdem sie von einer in Deutschland ausgefällten Vorstrafe wegen Betrugs Kenntnis erhalten hatte; der Betroffene wurde aufgefordert, den Kanton Appenzell A.Rh. innert Monatsfrist zu verlassen. Der Regierungsrat hat dem Gesuch um aufschiebende Wirkung des gegen die Ausweisungsverfügung erhobenen Rekurses stattgegeben. Gemäss Art. 23 Abs.1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) hat der Rekurs grundsätzlich aufschiebende Wirkung.