{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1041_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19860415-19860415-ARGVP-1988-1041.pdf", "Checksum": "c54f1ba29a7fce321a619f0edff6c697"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1041"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1041"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1040,1041\nprüfen sein, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme­bewilligung im Sinne des Beschlusses vom 17. Januar 1973 zu Recht bejaht oder verneint wurde.\nRRB 10.4.1973\n1041\nVerfahren . Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wir­kung eines Rekurses (Art. 23 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).\nDie Fremdenpolizei widerrief die dem als Assistent eines Zahnarztes täti­gen deutschen Staatsangehörigen J.M . erteilte Auf"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:38", "Checksum": "02d8c5d4533bbc82ad15db09eaa60437", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1041\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1040,1041\nprüfen sein, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme­bewilligung im Sinne des Beschlusses vom 17. Januar 1973 zu Recht bejaht oder verneint wurde.\nRRB 10.4.1973\n1041\nVerfahren . Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wir­kung eines Rekurses (Art. 23 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).\nDie Fremdenpolizei widerrief die dem als Assistent eines Zahnarztes täti­gen deutschen Staatsangehörigen J.M . erteilte Auf\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1040,1041\n\nprüfen sein, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme­\nbewilligung im Sinne des Beschlusses vom 17. Januar 1973 zu Recht bejaht\noder verneint wurde.\nRRB 10.4.1973\n\n1041\n\nV e rfah re n . Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden W ir­\nkung eines Rekurses (Art. 23 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren;\nbGS 143.5).\n\nDie Fremdenpolizei widerrief die dem als Assistent eines Zahnarztes täti­\ngen deutschen Staatsangehörigen J.M . erteilte Aufenthaltsbewilligung,\nnachdem sie von einer in Deutschland ausgefällten Vorstrafe wegen\nBetrugs Kenntnis erhalten hatte; der Betroffene wurde aufgefordert, den\nKanton Appenzell A.Rh. innert Monatsfrist zu verlassen.\nDer Regierungsrat hat dem Gesuch um aufschiebende Wirkung des\ngegen die Ausweisungsverfügung erhobenen Rekurses stattgegeben.\nGemäss Art. 23 Abs.1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren\n(bGS 143.5) hat der Rekurs grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Auf\nGrund besonderer Vorschrift oder aus wichtigen Gründen kann sie durch\ndie verfügende Behörde entzogen werden. Die Rekursbehörde ist laut\nAbs. 2 befugt, eine gegenteilige Verfügung zu treffen.\nIn ihrer Verfügung vom 18. März 1986 hat die Vorinstanz dem Rekurs\ndie aufschiebende Wirkung entzogen, ohne die dafür massgebenden\nGründe darzulegen.\nWeder dem Bundesrecht (vgl. insbesondere Bundesgesetz über Auf­\nenthalt und Niederlassung der Ausländer [SR 142.20] sowie weitere\neinschlägige Erlasse) noch dem kantonalen Recht kann eine Bestimmung\nentnommen werden, derzufolge einem Rechtsmittel die aufschiebende\nWirkung versagt bliebe. Dennoch könnte die aufschiebende Wirkung ent­\nzogen werden, falls dies aus wichtigen Gründen erforderlich erscheint.\nDer sofortige Vollzug einer mit Rekurs angefochtenen Verfügung ist indes\nnur dann statthaft, wenn eine zeitlich unmittelbar bevorstehende oder\ninhaltlich schwere Gefährdung von polizeilichen Gütern, wie der öffent­\nlichen Ordnung oder der Gesundheit, anzunehmen ist (Schär, Erläuterun­\n\n60\nA. Entscheide des Regierungsrates 1041, 1042\n\ngen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren; N. 5 zu A rt.23). Das ist\nhier nicht der Fall. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die\nAnwesenheit des Rekurrenten im Kanton für die Dauer des Rekursverfah­\nrens ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch mit Bezug auf die Gesundheit,\nzumal der Rekurrent seine Tätigkeit im Rahmen eines Assistentenverhält­\nnisses ausübt, wofür die Praxisinhaberin verantwortlich ist. Der Entzug der\naufschiebenden Wirkung lässt sich damit nicht aufrechterhalten. Der\nsofortige Vollzug erscheint als unverhältnismässig. - Für den Entscheid in\nder Sache bedeutet die Gewährung der aufschiebenden Wirkung kein\nPräjudiz.\nRRB 15.4.1986\n\n1042\n\nV erfah ren . Wirkung einer unvollständigen Rechtsmittelbelehrung.1\n\nEin Rekurs ist erst nach Ablauf der gesetzlichen Rekursfrist der Post über­\ngeben worden. Der Regierungsrat trat trotzdem darauf ein.\nArt. 7 des Gemeindereglementes von W. sieht nämlich vor, dass schrift­\nlich eröffneten Verfügungen eine Rechtsmittelbelehrung anzufügen ist.\nDer Entscheid des Gemeinderates vom 22. August 1973 enthält zwar den\nHinweis, dass beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden kann; hingegen\nfehlt die Rekursfrist. Ohne diese Angabe ist die Rechtsmittelbelehrung feh­\nlerhaft. Aus einer mangelhaften Eröffnung darf dem Betroffenen aber\nkein Rechtsnachteil erwachsen (vgl. Imboden, Schweiz. Verwaltungsrecht­\nsprechung, 3.Aufl. Nr. 6 1 5 III). Im vorliegenden Fall begann die Rechtsmit­\ntelfrist überhaupt nicht zu laufen; die verspätete Einreichung schadet dem\nRekurrenten mithin nicht. Anders würde es sich allerdings verhalten, wenn\nihm die Rekursfrist zweifellos hätte bekannt sein müssen, z.B. bei Vertre­\ntung durch einen Anwalt. Das trifft hier nicht zu.\nRRB 2.1.1974\n\n1 Vgl. heute A rt.21 des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren (bGS143.5)\n\n61\n"}