eine weitergehende Verbindlichkeit kommt dem Beschluss jedoch nicht zu. Erst der Entscheid über ein konkretes Baugesuch wird für den Betroffenen einen allenfalls anfechtbaren Verwaltungsakt darstellen. Dies gilt sowohl für Grundeigentümer, deren Parzellen durch den ange­ fochtenen Beschluss erfasst werden als insbesondere auch für solche, deren Grundstücke darin nicht aufgeführt sind. Dannzumal wird zu 59 A. Entscheide des Regierungsrates 1040,1041