Im Lichte dieser Begriffs­ bestimmung fehlt dem Gemeinderatsbeschluss vom 17 .Januar 1973 insbesondere die erforderliche Verbindlichkeit im Einzelfall. Der Gemein­ derat gedenkt zwar, in einer beschränkten Anzahl von Fällen in einer bestimmten Weise tätig zu werden. Es unterliegt aber keinem Zweifel, dass er die veröffentlichten Grundsätze bei jedem einzelnen Baugesuch noch konkretisieren muss. Es handelt sich gewissermassen um eine Absichts­ erklärung, durch die sich der Gemeinderat zu einer bestimmten Praxis bekennt; eine weitergehende Verbindlichkeit kommt dem Beschluss jedoch nicht zu.