Nach allgemein anerkannter Auffassung unterliegen der förm­ lichen Beschwerde nur Verfügungen, wobei als Verfügung ein individuel­ ler, konkreter, an den Einzelnen für einen bestimmten Fall gerichteter Hoheitsakt zu verstehen ist, durch den der Adressat in definitiver, rechts­ verbindlicher und erzwingbarer Weise zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden angehalten wird (Birchmeier, Handbuch des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, S.314). Im Lichte dieser Begriffs­ bestimmung fehlt dem Gemeinderatsbeschluss vom 17 .Januar 1973 insbesondere die erforderliche Verbindlichkeit im Einzelfall.