Über die Baumöglichkeiten auf seinem eigenen Land sagt der Gemeinde­ ratsbeschluss nichts aus; indirekt wird höchstens festgestellt, dass die Vor­ schriften des Baureglements ohne Ausnahme anwendbar sind, womit aber der Rekurrent dem Recht gemäss behandelt wird. Selbst wenn man annehmen wollte, durch den angefochtenen Beschluss würden andere Grundeigentümer besser behandelt als der Beschwerdeführer, läge auch darin keine Beschwerung (BGE 48 I 2 1 7 ff.); denn diese müsste in einer Verkürzung einer vom Gesetz gewährleisteten Rechtsstellung liegen (Imboden, a.a.0., Nr. 632 VII). Dies ist aber offensichtlich nicht der Fall.