erfüllt sein: Zunächst muss der Rekurrent zum Gegenstand der Verfügung in einer besonders nahen Beziehung stehen; ferner muss die Möglichkeit bestehen, dass er durch die Verfügung eine materielle und aktuelle Benachteiligung erleidet (vgl. Imboden, Schweiz. Verwaltungsrechtspre­ chung, 3. Auflage, Nr. 632). Insbesondere am Erfordernis der Beschwerung gebricht es im vorliegenden Fall. Die Erklärung des Gemeinderates, eine Anzahl Parzellen als «Restparzellen» zu behandeln, berührt den Rekurren­ ten - dem keine derartige Parzelle gehört - in seiner Rechtsstellung nicht. Über die Baumöglichkeiten auf seinem eigenen Land sagt der Gemeinde­ ratsbeschluss nichts aus;