entspre­ chende Bestimmungen fehlen1, tritt der Regierungsrat gemäss konstanter Praxis auf einen Rekurs nur ein, wenn der Rekurrent hiezu legitimiert ist. Zur Legitimation gehört insbesondere, dass der Rekurrent durch die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt der Beschwerdeführung in seiner Rechtsstellung verkürzt sein kann. Dazu müssen zwei Voraussetzungen 1 Vgl. heute Art. 19 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) 58 A. Entscheide des Regierungsrates 1040