{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1040_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19730410-19730410-ARGVP-1988-1040.pdf", "Checksum": "21994726367f8d6e4eb171aed9d96cb6"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1040"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1040"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1039,1040\nfen ist. «Dazu gehören einmal die Bewohner, ungeachtet ob sie Mieter oder Eigentümer sind; sodann der Geschäftsinhaber, auch wenn die Verfü­gung nicht ihn selber berührt, sondern seinen Kunden und Lieferanten; schliesslich der Liegenschaftsbesitzer, der anderswo wohnt» (VPB 50, 1986, Nr. 49 E. 26 mit Verweisen).\nRRB 17.3.1987\n1040\nVerfahren . Legitimation zum Rekurs; Begriff der anfechtbaren Verfügung (Art.18und 19 des Gesetzes über das Verwaltungsverf"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:25", "Checksum": "0fc14a9aa0da309fe6d744708eb56597", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1040\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1039,1040\nfen ist. «Dazu gehören einmal die Bewohner, ungeachtet ob sie Mieter oder Eigentümer sind; sodann der Geschäftsinhaber, auch wenn die Verfü­gung nicht ihn selber berührt, sondern seinen Kunden und Lieferanten; schliesslich der Liegenschaftsbesitzer, der anderswo wohnt» (VPB 50, 1986, Nr. 49 E. 26 mit Verweisen).\nRRB 17.3.1987\n1040\nVerfahren . Legitimation zum Rekurs; Begriff der anfechtbaren Verfügung (Art.18und 19 des Gesetzes über das Verwaltungsverf\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1039,1040\n\nfen ist. «Dazu gehören einmal die Bewohner, ungeachtet ob sie Mieter\noder Eigentümer sind; sodann der Geschäftsinhaber, auch wenn die Verfü­\ngung nicht ihn selber berührt, sondern seinen Kunden und Lieferanten;\nschliesslich der Liegenschaftsbesitzer, der anderswo wohnt» (VPB 50,\n1986, Nr. 49 E. 26 mit Verweisen).\nRRB 17.3.1987\n\n1040\n\nV e rfah re n . Legitimation zum Rekurs; Begriff der anfechtbaren Verfügung\n(Art.18und 19 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).\n\nMit Beschluss vom 17.1.1973 stellte der Gemeinderat T. fest, dass durch\ndas Inkrafttreten des neuen Strassenreglementes eine Anzahl Parzellen\ninnerhalb bereits überbauter Gebiete der Bauzone praktisch unüberbau­\nbar geworden sind, weil eine den neuen Vorschriften entsprechende\nErschliessung technisch unmöglich oder unverhältnismässig kostspielig\nwäre. Diese Baulücken seien aber aus planerischen Gründen abzulehnen.\nAus diesem Grund bezeichnete der Gemeinderat eine Anzahl Grund­\nstücke als sog. «Restparzellen», für die unter gewissen Voraussetzungen\nAusnahmebewilligungen erteilt werden könnten. Der an eine derartige\n«Restparzelle» angrenzende Grundeigentümer R.A. erhob gegen diesen\nBeschluss des Gemeinderates Rekurs beim Regierungsrat mit der Begrün­\ndung, dadurch würden die generellen Bauvorschriften umgangen; ausser­\ndem würden die Eigentümer von Restparzellen in ungerechtfertigter\nWeise bevorzugt.\nDer Regierungsrat trat auf den Rekurs im wesentlichen aus folgenden\nErwägungen nicht ein:\n1. Obwohl im Verwaltungsrecht des Kantons Appenzell A.Rh. entspre­\nchende Bestimmungen fehlen1, tritt der Regierungsrat gemäss konstanter\nPraxis auf einen Rekurs nur ein, wenn der Rekurrent hiezu legitimiert ist.\nZur Legitimation gehört insbesondere, dass der Rekurrent durch die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt der Beschwerdeführung in seiner\nRechtsstellung verkürzt sein kann. Dazu müssen zwei Voraussetzungen\n\n1 Vgl. heute Art. 19 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5)\n\n58\nA. Entscheide des Regierungsrates 1040\n\nerfüllt sein: Zunächst muss der Rekurrent zum Gegenstand der Verfügung\nin einer besonders nahen Beziehung stehen; ferner muss die Möglichkeit\nbestehen, dass er durch die Verfügung eine materielle und aktuelle\nBenachteiligung erleidet (vgl. Imboden, Schweiz. Verwaltungsrechtspre­\nchung, 3. Auflage, Nr. 632). Insbesondere am Erfordernis der Beschwerung\ngebricht es im vorliegenden Fall. Die Erklärung des Gemeinderates, eine\nAnzahl Parzellen als «Restparzellen» zu behandeln, berührt den Rekurren­\nten - dem keine derartige Parzelle gehört - in seiner Rechtsstellung nicht.\nÜber die Baumöglichkeiten auf seinem eigenen Land sagt der Gemeinde­\nratsbeschluss nichts aus; indirekt wird höchstens festgestellt, dass die Vor­\nschriften des Baureglements ohne Ausnahme anwendbar sind, womit\naber der Rekurrent dem Recht gemäss behandelt wird. Selbst wenn man\nannehmen wollte, durch den angefochtenen Beschluss würden andere\nGrundeigentümer besser behandelt als der Beschwerdeführer, läge auch\ndarin keine Beschwerung (BGE 48 I 2 1 7 ff.); denn diese müsste in einer\nVerkürzung einer vom Gesetz gewährleisteten Rechtsstellung liegen\n(Imboden, a.a.0., Nr. 632 VII). Dies ist aber offensichtlich nicht der Fall.\n2. Noch aus einem weiteren Grund kann auf den Rekurs nicht eingetreten\nwerden. Nach allgemein anerkannter Auffassung unterliegen der förm­\nlichen Beschwerde nur Verfügungen, wobei als Verfügung ein individuel­\nler, konkreter, an den Einzelnen für einen bestimmten Fall gerichteter\nHoheitsakt zu verstehen ist, durch den der Adressat in definitiver, rechts­\nverbindlicher und erzwingbarer Weise zu einem Tun, Unterlassen oder\nDulden angehalten wird (Birchmeier, Handbuch des Bundesgesetzes über\ndie Organisation der Bundesrechtspflege, S.314). Im Lichte dieser Begriffs­\nbestimmung fehlt dem Gemeinderatsbeschluss vom 17 .Januar 1973\ninsbesondere die erforderliche Verbindlichkeit im Einzelfall. Der Gemein­\nderat gedenkt zwar, in einer beschränkten Anzahl von Fällen in einer\nbestimmten Weise tätig zu werden. Es unterliegt aber keinem Zweifel, dass\ner die veröffentlichten Grundsätze bei jedem einzelnen Baugesuch noch\nkonkretisieren muss. Es handelt sich gewissermassen um eine Absichts­\nerklärung, durch die sich der Gemeinderat zu einer bestimmten Praxis\nbekennt; eine weitergehende Verbindlichkeit kommt dem Beschluss\njedoch nicht zu. Erst der Entscheid über ein konkretes Baugesuch wird für\nden Betroffenen einen allenfalls anfechtbaren Verwaltungsakt darstellen.\nDies gilt sowohl für Grundeigentümer, deren Parzellen durch den ange­\nfochtenen Beschluss erfasst werden als insbesondere auch für solche,\nderen Grundstücke darin nicht aufgeführt sind. Dannzumal wird zu\n\n59\nA. Entscheide des Regierungsrates 1040,1041\n\nprüfen sein, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme­\nbewilligung im Sinne des Beschlusses vom 17. Januar 1973 zu Recht bejaht\noder verneint wurde.\nRRB 10.4.1973\n\n1041\n\n"}