Aus diesem Grund bezeichnete der Gemeinderat eine Anzahl Grund­ stücke als sog. «Restparzellen», für die unter gewissen Voraussetzungen Ausnahmebewilligungen erteilt werden könnten. Der an eine derartige «Restparzelle» angrenzende Grundeigentümer R.A. erhob gegen diesen Beschluss des Gemeinderates Rekurs beim Regierungsrat mit der Begrün­ dung, dadurch würden die generellen Bauvorschriften umgangen; ausser­ dem würden die Eigentümer von Restparzellen in ungerechtfertigter Weise bevorzugt. Der Regierungsrat trat auf den Rekurs im wesentlichen aus folgenden Erwägungen nicht ein: 1. Obwohl im Verwaltungsrecht des Kantons Appenzell A.Rh. entspre­ chende Bestimmungen fehlen1