Mit Beschluss vom 17.1.1973 stellte der Gemeinderat T. fest, dass durch das Inkrafttreten des neuen Strassenreglementes eine Anzahl Parzellen innerhalb bereits überbauter Gebiete der Bauzone praktisch unüberbau­ bar geworden sind, weil eine den neuen Vorschriften entsprechende Erschliessung technisch unmöglich oder unverhältnismässig kostspielig wäre. Diese Baulücken seien aber aus planerischen Gründen abzulehnen. Aus diesem Grund bezeichnete der Gemeinderat eine Anzahl Grund­ stücke als sog. «Restparzellen», für die unter gewissen Voraussetzungen Ausnahmebewilligungen erteilt werden könnten.