{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1039_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19870317-19870317-ARGVP-1988-1039.pdf", "Checksum": "4b8f19802934617563bc7e078cb3841d"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1039"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1039"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1038, 1039\n24. November 1976 durch den Polizeiposten ausgehändigt werden konnte. Dadurch konnten keine neuen Rechtsmittelfristen zu laufen begin­nen, denn gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar (A rt.4 Abs. 1 des Ge­setzes vom 26 .April 1970 überden Fristenlauf; bGS 143.4).\nIn seinem Rekursschreiben macht der Rekurrent geltend, derangefoch- tene Entscheid sei ihm während seiner Abwesenheit zugestellt worden, weshalb er ihn nicht abholen konnte. Er unterlässt"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:12", "Checksum": "b50f34f42848af6ba9e4e5b9acd571e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1039\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1038, 1039\n24. November 1976 durch den Polizeiposten ausgehändigt werden konnte. Dadurch konnten keine neuen Rechtsmittelfristen zu laufen begin­nen, denn gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar (A rt.4 Abs. 1 des Ge­setzes vom 26 .April 1970 überden Fristenlauf; bGS 143.4).\nIn seinem Rekursschreiben macht der Rekurrent geltend, derangefoch- tene Entscheid sei ihm während seiner Abwesenheit zugestellt worden, weshalb er ihn nicht abholen konnte. Er unterlässt\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1038, 1039\n\n24. November 1976 durch den Polizeiposten ausgehändigt werden\nkonnte. Dadurch konnten keine neuen Rechtsmittelfristen zu laufen begin­\nnen, denn gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar (A rt.4 Abs. 1 des Ge­\nsetzes vom 2 6 .April 1970 überden Fristenlauf; bGS 143.4).\nIn seinem Rekursschreiben macht der Rekurrent geltend, derangefochtene Entscheid sei ihm während seiner Abwesenheit zugestellt worden,\nweshalb er ihn nicht abholen konnte. Er unterlässt es jedoch darzutun,\nwann und wie lange dies der Fall war. Obwohl er die Beibringung eines ent­\nsprechenden Nachweises zugesichert hatte, reagierte er auf ein diesbe­\nzügliches Schreiben vom 5. Januar 1977 nicht. Es kann nicht Aufgabe der\nRekursinstanz sein, diese Beweisführung an Stelle des Rekurrenten anzu­\ntreten.\nRRB 7.7.1977\n\n1039\n\nV erfah ren . Legitimation zum Rekurs (Art. 19 des Gesetzes über das Ver­\nwaltungsverfahren; bGS 143.5).\n\nNach Art. 19 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren «ist zum Rekurs\nberechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder\nÄnderung der angefochtenen Verfügung hat». Diese Umschreibung der\nRekurslegitimation deckt sich inhaltlich mit der bundesrechtlichen Vor­\nschrift (A rt.49 lit.a VwVG; Art. 103 lit.a OG), wonach zur Verwaltungs­\ngerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer «durch die angefochtene Verfü­\ngung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung\noder Änderung hat». In BGE 104 lb 251 bestätigt das Bundesgericht seine\nRechtsprechung in dem Sinne, dass für die Legitimation zur Verwaltungs­\ngerichtsbeschwerde gemäss Art. 103 lit.a OG ein bloss faktisches Interesse\nan der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung genüge.\nDer Beschwerdeführer muss «in höherem Mass als irgend jemand beson­\nders und unmittelbar berührt sein und zur Streitsache in einer beachtens­\nwerten nahen Beziehung stehen».\nDie Beschwerdebefugnis bei Verkehrsbeschränkungen ist nicht immer\noffensichtlich. Nach der Praxis des Bundesrates steht sie namentlich allen\nAnstössern einer Strasse zu, die von einer Verkehrsmassnahme betrof­\n\n57\nA. Entscheide des Regierungsrates 1039,1040\n\nfen ist. «Dazu gehören einmal die Bewohner, ungeachtet ob sie Mieter\noder Eigentümer sind; sodann der Geschäftsinhaber, auch wenn die Verfü­\ngung nicht ihn selber berührt, sondern seinen Kunden und Lieferanten;\nschliesslich der Liegenschaftsbesitzer, der anderswo wohnt» (VPB 50,\n1986, Nr. 49 E. 26 mit Verweisen).\nRRB 17.3.1987\n\n1040\n\nV e rfah re n . Legitimation zum Rekurs; Begriff der anfechtbaren Verfügung\n(Art.18und 19 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).\n\nMit Beschluss vom 17.1.1973 stellte der Gemeinderat T. fest, dass durch\ndas Inkrafttreten des neuen Strassenreglementes eine Anzahl Parzellen\ninnerhalb bereits überbauter Gebiete der Bauzone praktisch unüberbau­\nbar geworden sind, weil eine den neuen Vorschriften entsprechende\nErschliessung technisch unmöglich oder unverhältnismässig kostspielig\nwäre. Diese Baulücken seien aber aus planerischen Gründen abzulehnen.\nAus diesem Grund bezeichnete der Gemeinderat eine Anzahl Grund­\nstücke als sog. «Restparzellen», für die unter gewissen Voraussetzungen\nAusnahmebewilligungen erteilt werden könnten. Der an eine derartige\n«Restparzelle» angrenzende Grundeigentümer R.A. erhob gegen diesen\nBeschluss des Gemeinderates Rekurs beim Regierungsrat mit der Begrün­\ndung, dadurch würden die generellen Bauvorschriften umgangen; ausser­\ndem würden die Eigentümer von Restparzellen in ungerechtfertigter\nWeise bevorzugt.\nDer Regierungsrat trat auf den Rekurs im wesentlichen aus folgenden\nErwägungen nicht ein:\n1. Obwohl im Verwaltungsrecht des Kantons Appenzell A.Rh. entspre­\nchende Bestimmungen fehlen1, tritt der Regierungsrat gemäss konstanter\nPraxis auf einen Rekurs nur ein, wenn der Rekurrent hiezu legitimiert ist.\nZur Legitimation gehört insbesondere, dass der Rekurrent durch die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt der Beschwerdeführung in seiner\nRechtsstellung verkürzt sein kann. Dazu müssen zwei Voraussetzungen\n\n1 Vgl. heute Art. 19 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5)\n\n58\n"}