A. Entscheide des Regierungsrates 1038, 1039 24. November 1976 durch den Polizeiposten ausgehändigt werden konnte. Dadurch konnten keine neuen Rechtsmittelfristen zu laufen begin­ nen, denn gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar (A rt.4 Abs. 1 des Ge­ setzes vom 2 6 .April 1970 überden Fristenlauf; bGS 143.4). In seinem Rekursschreiben macht der Rekurrent geltend, derangefoch- tene Entscheid sei ihm während seiner Abwesenheit zugestellt worden, weshalb er ihn nicht abholen konnte. Er unterlässt es jedoch darzutun, wann und wie lange dies der Fall war. Obwohl er die Beibringung eines ent­ sprechenden Nachweises zugesichert hatte, reagierte er auf ein diesbe­ zügliches Schreiben vom 5. Januar 1977 nicht. Es kann nicht Aufgabe der Rekursinstanz sein, diese Beweisführung an Stelle des Rekurrenten anzu­ treten. RRB 7.7.1977 1039 V erfah ren . Legitimation zum Rekurs (Art. 19 des Gesetzes über das Ver­ waltungsverfahren; bGS 143.5). Nach Art. 19 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren «ist zum Rekurs berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat». Diese Umschreibung der Rekurslegitimation deckt sich inhaltlich mit der bundesrechtlichen Vor­ schrift (A rt.49 lit.a VwVG; Art. 103 lit.a OG), wonach zur Verwaltungs­ gerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer «durch die angefochtene Verfü­ gung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat». In BGE 104 lb 251 bestätigt das Bundesgericht seine Rechtsprechung in dem Sinne, dass für die Legitimation zur Verwaltungs­ gerichtsbeschwerde gemäss Art. 103 lit.a OG ein bloss faktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung genüge. Der Beschwerdeführer muss «in höherem Mass als irgend jemand beson­ ders und unmittelbar berührt sein und zur Streitsache in einer beachtens­ werten nahen Beziehung stehen». Die Beschwerdebefugnis bei Verkehrsbeschränkungen ist nicht immer offensichtlich. Nach der Praxis des Bundesrates steht sie namentlich allen Anstössern einer Strasse zu, die von einer Verkehrsmassnahme betrof­ 57 A. Entscheide des Regierungsrates 1039,1040 fen ist. «Dazu gehören einmal die Bewohner, ungeachtet ob sie Mieter oder Eigentümer sind; sodann der Geschäftsinhaber, auch wenn die Verfü­ gung nicht ihn selber berührt, sondern seinen Kunden und Lieferanten; schliesslich der Liegenschaftsbesitzer, der anderswo wohnt» (VPB 50, 1986, Nr. 49 E. 26 mit Verweisen). RRB 17.3.1987 1040 V e rfah re n . Legitimation zum Rekurs; Begriff der anfechtbaren Verfügung (Art.18und 19 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). Mit Beschluss vom 17.1.1973 stellte der Gemeinderat T. fest, dass durch das Inkrafttreten des neuen Strassenreglementes eine Anzahl Parzellen innerhalb bereits überbauter Gebiete der Bauzone praktisch unüberbau­ bar geworden sind, weil eine den neuen Vorschriften entsprechende Erschliessung technisch unmöglich oder unverhältnismässig kostspielig wäre. Diese Baulücken seien aber aus planerischen Gründen abzulehnen. Aus diesem Grund bezeichnete der Gemeinderat eine Anzahl Grund­ stücke als sog. «Restparzellen», für die unter gewissen Voraussetzungen Ausnahmebewilligungen erteilt werden könnten. Der an eine derartige «Restparzelle» angrenzende Grundeigentümer R.A. erhob gegen diesen Beschluss des Gemeinderates Rekurs beim Regierungsrat mit der Begrün­ dung, dadurch würden die generellen Bauvorschriften umgangen; ausser­ dem würden die Eigentümer von Restparzellen in ungerechtfertigter Weise bevorzugt. Der Regierungsrat trat auf den Rekurs im wesentlichen aus folgenden Erwägungen nicht ein: 1. Obwohl im Verwaltungsrecht des Kantons Appenzell A.Rh. entspre­ chende Bestimmungen fehlen1, tritt der Regierungsrat gemäss konstanter Praxis auf einen Rekurs nur ein, wenn der Rekurrent hiezu legitimiert ist. Zur Legitimation gehört insbesondere, dass der Rekurrent durch die ange- fochtene Verfügung im Zeitpunkt der Beschwerdeführung in seiner Rechtsstellung verkürzt sein kann. Dazu müssen zwei Voraussetzungen 1 Vgl. heute Art. 19 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) 58