Nach Art. 19 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren «ist zum Rekurs berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat». Diese Umschreibung der Rekurslegitimation deckt sich inhaltlich mit der bundesrechtlichen Vor­ schrift (A rt.49 lit.a VwVG; Art. 103 lit.a OG), wonach zur Verwaltungs­ gerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer «durch die angefochtene Verfü­ gung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat». In BGE 104 lb 251 bestätigt das Bundesgericht seine Rechtsprechung in dem Sinne, dass für die Legitimation zur Verwaltungs­ gerichtsbeschwerde gemäss Art.