24. November 1976 durch den Polizeiposten ausgehändigt werden konnte. Dadurch konnten keine neuen Rechtsmittelfristen zu laufen begin­ nen, denn gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar (A rt.4 Abs. 1 des Ge­ setzes vom 2 6 .April 1970 überden Fristenlauf; bGS 143.4). In seinem Rekursschreiben macht der Rekurrent geltend, derangefochtene Entscheid sei ihm während seiner Abwesenheit zugestellt worden, weshalb er ihn nicht abholen konnte. Er unterlässt es jedoch darzutun, wann und wie lange dies der Fall war. Obwohl er die Beibringung eines ent­ sprechenden Nachweises zugesichert hatte, reagierte er auf ein diesbe­ zügliches Schreiben vom 5. Januar 1977 nicht.