ebenso Bernische Verwaltungsrechtsprechung 1976, S. 197). Demnach ist als verbindlicher Zustellungszeitpunkt der 16. Okto­ ber 1976 anzunehmen. Die Rekursfrist begann mithin am 17. Oktober 1976 und endigte am 1. November 1976. Der am 6. Dezember 1976 ein­ gereichte Rekurs erweist sich somit als verspätet. Daran ändert nichts, dass die Sanitätsdirektion noch weitere Zustellungsversuche unternahm und der angefochtene Entscheid dem Rekurrenten schliesslich am 56 A. Entscheide des Regierungsrates 1038, 1039