{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1038_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19770707-19770707-ARGVP-1988-1038.pdf", "Checksum": "f44584e02fd836b6eb307cf7d8c92459"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1038"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1038"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1037,1038\ngewährt ist. Diese Schlussfolgerung ist durch die Praxis des Bundesgerich­tes abgestützt. «Wird für die Zustellung die Post benützt, so ist die tatsäch­liche Zustellung, nicht der Tag massgebend, an welchem die Zustellung erfolgt wäre, wenn der Briefträger den Adressaten an dessen Wohnort getroffen hätte. Das gilt nicht bloss, wenn die Sendung dem Adressaten in die Ferien oder an eine neue Adresse nachgesandt werden muss, sondern auch, wenn in der Zust"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:11", "Checksum": "1568d063df207fc290d4ed3e4c5a6a80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1038\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1037,1038\ngewährt ist. Diese Schlussfolgerung ist durch die Praxis des Bundesgerich­tes abgestützt. «Wird für die Zustellung die Post benützt, so ist die tatsäch­liche Zustellung, nicht der Tag massgebend, an welchem die Zustellung erfolgt wäre, wenn der Briefträger den Adressaten an dessen Wohnort getroffen hätte. Das gilt nicht bloss, wenn die Sendung dem Adressaten in die Ferien oder an eine neue Adresse nachgesandt werden muss, sondern auch, wenn in der Zust\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1037,1038\n\ngewährt ist. Diese Schlussfolgerung ist durch die Praxis des Bundesgerich­\ntes abgestützt. «Wird für die Zustellung die Post benützt, so ist die tatsäch­\nliche Zustellung, nicht der Tag massgebend, an welchem die Zustellung\nerfolgt wäre, wenn der Briefträger den Adressaten an dessen Wohnort\ngetroffen hätte. Das gilt nicht bloss, wenn die Sendung dem Adressaten in\ndie Ferien oder an eine neue Adresse nachgesandt werden muss, sondern\nauch, wenn in der Zustellung eine geringfügige Verzögerung eintritt, weil\nder Adressat seine Wohnung oder das Büro wegen eines Todesfalles, einer\nReise oder aus anderen Gründen für wenige Tage geschlossen hat. Denn in\nder nicht sofortigen Annahme liegt in solchen Fällen vorübergehender\nAbwesenheit vom Wohnort keine Annahmeverweigerung, welche die\nBeschwerdefrist in Lauf setzen würde» (BGE 97 I 332; vgl. auch Max\nImboden/Renö A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtspre­\nchung, 5. Auflage, Basel und Stuttgart 1976, Band I, Seite 526ff.).\n\nRRB 1.11.1983\n\n1038\n\nV e rfa h re n . Fristenlauf bei der Zustellung einer Verfügung durch einge­\nschriebenen Brief.\n\nDie Sanitätskommission hat den angefochtenen Entscheid am 8. Oktober\n1976 eingeschrieben versandt. Als Inhaber eines Postfaches holte der\nAdressat die ihm vorschriftsgemäss avisierte Sendung nicht innert der bis\nzum 16. Oktober 1976 laufenden Abholungsfrist ab. Gemäss bundes­\ngerichtlicher Rechtsprechung ist eine an einen Postfachinhaber adressierte\neingeschriebene Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt zu betrachten,\nin welchem sie am Postschalter abgeholt wird; geschieht dies nicht innert\nder Abholfrist, so gilt die Zustellung als am letzten Tag dieser Frist erfolgt\n(BGE 100 III 3; ebenso Bernische Verwaltungsrechtsprechung 1976,\nS. 197). Demnach ist als verbindlicher Zustellungszeitpunkt der 16. Okto­\nber 1976 anzunehmen. Die Rekursfrist begann mithin am 17. Oktober\n1976 und endigte am 1. November 1976. Der am 6. Dezember 1976 ein­\ngereichte Rekurs erweist sich somit als verspätet. Daran ändert nichts,\ndass die Sanitätsdirektion noch weitere Zustellungsversuche unternahm\nund der angefochtene Entscheid dem Rekurrenten schliesslich am\n\n56\nA. Entscheide des Regierungsrates 1038, 1039\n\n24. November 1976 durch den Polizeiposten ausgehändigt werden\nkonnte. Dadurch konnten keine neuen Rechtsmittelfristen zu laufen begin­\nnen, denn gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar (A rt.4 Abs. 1 des Ge­\nsetzes vom 2 6 .April 1970 überden Fristenlauf; bGS 143.4).\nIn seinem Rekursschreiben macht der Rekurrent geltend, derangefochtene Entscheid sei ihm während seiner Abwesenheit zugestellt worden,\nweshalb er ihn nicht abholen konnte. Er unterlässt es jedoch darzutun,\nwann und wie lange dies der Fall war. Obwohl er die Beibringung eines ent­\nsprechenden Nachweises zugesichert hatte, reagierte er auf ein diesbe­\nzügliches Schreiben vom 5. Januar 1977 nicht. Es kann nicht Aufgabe der\nRekursinstanz sein, diese Beweisführung an Stelle des Rekurrenten anzu­\ntreten.\nRRB 7.7.1977\n\n1039\n\nV erfah ren . Legitimation zum Rekurs (Art. 19 des Gesetzes über das Ver­\nwaltungsverfahren; bGS 143.5).\n\nNach Art. 19 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren «ist zum Rekurs\nberechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder\nÄnderung der angefochtenen Verfügung hat». Diese Umschreibung der\nRekurslegitimation deckt sich inhaltlich mit der bundesrechtlichen Vor­\nschrift (A rt.49 lit.a VwVG; Art. 103 lit.a OG), wonach zur Verwaltungs­\ngerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer «durch die angefochtene Verfü­\ngung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung\noder Änderung hat». In BGE 104 lb 251 bestätigt das Bundesgericht seine\nRechtsprechung in dem Sinne, dass für die Legitimation zur Verwaltungs­\ngerichtsbeschwerde gemäss Art. 103 lit.a OG ein bloss faktisches Interesse\nan der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung genüge.\nDer Beschwerdeführer muss «in höherem Mass als irgend jemand beson­\nders und unmittelbar berührt sein und zur Streitsache in einer beachtens­\nwerten nahen Beziehung stehen».\nDie Beschwerdebefugnis bei Verkehrsbeschränkungen ist nicht immer\noffensichtlich. Nach der Praxis des Bundesrates steht sie namentlich allen\nAnstössern einer Strasse zu, die von einer Verkehrsmassnahme betrof­\n\n57\n"}