A. Entscheide des Regierungsrates 1037,1038 gewährt ist. Diese Schlussfolgerung ist durch die Praxis des Bundesgerich­ tes abgestützt. «Wird für die Zustellung die Post benützt, so ist die tatsäch­ liche Zustellung, nicht der Tag massgebend, an welchem die Zustellung erfolgt wäre, wenn der Briefträger den Adressaten an dessen Wohnort getroffen hätte. Das gilt nicht bloss, wenn die Sendung dem Adressaten in die Ferien oder an eine neue Adresse nachgesandt werden muss, sondern auch, wenn in der Zustellung eine geringfügige Verzögerung eintritt, weil der Adressat seine Wohnung oder das Büro wegen eines Todesfalles, einer Reise oder aus anderen Gründen für wenige Tage geschlossen hat. Denn in der nicht sofortigen Annahme liegt in solchen Fällen vorübergehender Abwesenheit vom Wohnort keine Annahmeverweigerung, welche die Beschwerdefrist in Lauf setzen würde» (BGE 97 I 332; vgl. auch Max Imboden/Renö A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtspre­ chung, 5. Auflage, Basel und Stuttgart 1976, Band I, Seite 526ff.). RRB 1.11.1983 1038 V e rfa h re n . Fristenlauf bei der Zustellung einer Verfügung durch einge­ schriebenen Brief. Die Sanitätskommission hat den angefochtenen Entscheid am 8. Oktober 1976 eingeschrieben versandt. Als Inhaber eines Postfaches holte der Adressat die ihm vorschriftsgemäss avisierte Sendung nicht innert der bis zum 16. Oktober 1976 laufenden Abholungsfrist ab. Gemäss bundes­ gerichtlicher Rechtsprechung ist eine an einen Postfachinhaber adressierte eingeschriebene Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt zu betrachten, in welchem sie am Postschalter abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist, so gilt die Zustellung als am letzten Tag dieser Frist erfolgt (BGE 100 III 3; ebenso Bernische Verwaltungsrechtsprechung 1976, S. 197). Demnach ist als verbindlicher Zustellungszeitpunkt der 16. Okto­ ber 1976 anzunehmen. Die Rekursfrist begann mithin am 17. Oktober 1976 und endigte am 1. November 1976. Der am 6. Dezember 1976 ein­ gereichte Rekurs erweist sich somit als verspätet. Daran ändert nichts, dass die Sanitätsdirektion noch weitere Zustellungsversuche unternahm und der angefochtene Entscheid dem Rekurrenten schliesslich am 56 A. Entscheide des Regierungsrates 1038, 1039 24. November 1976 durch den Polizeiposten ausgehändigt werden konnte. Dadurch konnten keine neuen Rechtsmittelfristen zu laufen begin­ nen, denn gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar (A rt.4 Abs. 1 des Ge­ setzes vom 2 6 .April 1970 überden Fristenlauf; bGS 143.4). In seinem Rekursschreiben macht der Rekurrent geltend, derangefoch- tene Entscheid sei ihm während seiner Abwesenheit zugestellt worden, weshalb er ihn nicht abholen konnte. Er unterlässt es jedoch darzutun, wann und wie lange dies der Fall war. Obwohl er die Beibringung eines ent­ sprechenden Nachweises zugesichert hatte, reagierte er auf ein diesbe­ zügliches Schreiben vom 5. Januar 1977 nicht. Es kann nicht Aufgabe der Rekursinstanz sein, diese Beweisführung an Stelle des Rekurrenten anzu­ treten. RRB 7.7.1977 1039 V erfah ren . Legitimation zum Rekurs (Art. 19 des Gesetzes über das Ver­ waltungsverfahren; bGS 143.5). Nach Art. 19 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren «ist zum Rekurs berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat». Diese Umschreibung der Rekurslegitimation deckt sich inhaltlich mit der bundesrechtlichen Vor­ schrift (A rt.49 lit.a VwVG; Art. 103 lit.a OG), wonach zur Verwaltungs­ gerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer «durch die angefochtene Verfü­ gung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat». In BGE 104 lb 251 bestätigt das Bundesgericht seine Rechtsprechung in dem Sinne, dass für die Legitimation zur Verwaltungs­ gerichtsbeschwerde gemäss Art. 103 lit.a OG ein bloss faktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung genüge. Der Beschwerdeführer muss «in höherem Mass als irgend jemand beson­ ders und unmittelbar berührt sein und zur Streitsache in einer beachtens­ werten nahen Beziehung stehen». Die Beschwerdebefugnis bei Verkehrsbeschränkungen ist nicht immer offensichtlich. Nach der Praxis des Bundesrates steht sie namentlich allen Anstössern einer Strasse zu, die von einer Verkehrsmassnahme betrof­ 57