Die Sanitätskommission hat den angefochtenen Entscheid am 8. Oktober 1976 eingeschrieben versandt. Als Inhaber eines Postfaches holte der Adressat die ihm vorschriftsgemäss avisierte Sendung nicht innert der bis zum 16. Oktober 1976 laufenden Abholungsfrist ab. Gemäss bundes­ gerichtlicher Rechtsprechung ist eine an einen Postfachinhaber adressierte eingeschriebene Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt zu betrachten, in welchem sie am Postschalter abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist, so gilt die Zustellung als am letzten Tag dieser Frist erfolgt (BGE 100 III 3; ebenso Bernische Verwaltungsrechtsprechung 1976, S. 197).