A. Entscheide des Regierungsrates 1036, 1037 anhält. Die Entgegennahme einer befristeten Rechtsvorkehr stellt zudem eine Art Hoheitsakt dar, der nur einer inländischen Poststelle zukommen soll, zumal bei grösserer Entfernung einer ausländischen Poststelle oder aus anderen Gründen ( . . . ) Verspätungen eintreten können, mit denen bei der Benützung der schweizerischen Post nicht gerechnet zu werden braucht» (BGE 97 I 6f.). RRB 18.1.1983 1037