{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1037_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19831101-19831101-ARGVP-1988-1037.pdf", "Checksum": "f989c148577be642c7fd7fd588807434"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1037"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1037"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1036, 1037\nanhält. Die Entgegennahme einer befristeten Rechtsvorkehr stellt zudem eine Art Hoheitsakt dar, der nur einer inländischen Poststelle zukommen soll, zumal bei grösserer Entfernung einer ausländischen Poststelle oder aus anderen Gründen ( . . . )  Verspätungen eintreten können, mit denen bei der Benützung der schweizerischen Post nicht gerechnet zu werden braucht» (BGE 97 I 6f.).\nRRB 18.1.1983\n1037\nVerfahren. Für den Beginn der Rekursfrist ist die tats"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:08", "Checksum": "bb11494b684da79f2e73635eb68205ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1037\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1036, 1037\nanhält. Die Entgegennahme einer befristeten Rechtsvorkehr stellt zudem eine Art Hoheitsakt dar, der nur einer inländischen Poststelle zukommen soll, zumal bei grösserer Entfernung einer ausländischen Poststelle oder aus anderen Gründen ( . . . )  Verspätungen eintreten können, mit denen bei der Benützung der schweizerischen Post nicht gerechnet zu werden braucht» (BGE 97 I 6f.).\nRRB 18.1.1983\n1037\nVerfahren. Für den Beginn der Rekursfrist ist die tats\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1036, 1037\n\nanhält. Die Entgegennahme einer befristeten Rechtsvorkehr stellt zudem\neine Art Hoheitsakt dar, der nur einer inländischen Poststelle zukommen\nsoll, zumal bei grösserer Entfernung einer ausländischen Poststelle oder\naus anderen Gründen ( . . . ) Verspätungen eintreten können, mit denen bei\nder Benützung der schweizerischen Post nicht gerechnet zu werden\nbraucht» (BGE 97 I 6f.).\nRRB 18.1.1983\n\n1037\n\nV erfah ren . Für den Beginn der Rekursfrist ist die tatsächliche Zustellung\nder Verfügung massgebend (Art. 3 des Gesetzes über das Verwaltungs­\nverfahren; bGS 143.5).\n\nGemäss A rt.82 der Kantonsverfassung (bGS 111.1) kann gegen Be­\nschlüsse des Gemeinderates innert 1 4 Tagen Rekurs an den Regierungsrat\nergriffen werden1. Die Frist beginnt mit dem auf die Zustellung des schriftli­\nchen Entscheides folgenden Tag (Art. 2 Abs.1 des Gesetzes vom 26. April\n1970 über den Fristenlauf; bGS 143.4). Der Gemeinderat H. hat seinen\nEntscheid dem Rekurrenten mit eingeschriebenem Brief am 21. März\n1983 eröffnet. Nach allgemeiner Erfahrung hätte also der angefochtene\nEntscheid am 22. März 1983 zugestellt werden müssen, so dass die\n14tägige Rechtsmittelfrist am 23. März 1983 begonnen und am 5. April\n1983 geendet hätte. Die Rekursschrift datiert zwar vom 5. April 1983, ist\naber erst am 6. April 1983 der Post übergeben worden, so dass die Frist um\neinen Tag verpasst wurde. Demgegenüber macht der Rekurrent geltend,\ndass er die angefochtene Verfügung verspätet erhalten habe, weil er zu\ndieser Zeit im Ausland gewesen sei. Nachforschungen bei der Post haben\nergeben, dass der eingeschriebene Brief des Gemeinderates H. vom\n21. März 1983 dem Rekurrenten tatsächlich erst am 23. März 1983 ausgehändig wurde. Gemäss der eingangs zitierten Bestimmung des Fristen­\nlaufgesetzes begann also die 14tägige Rechtsmittelfrist am darauffolgen­\nden 24. März 1983, so dass mit der Postaufgabe am 6. April 1983 die Frist\n\n1 Heute: Frist von 20 Tagen gemäss Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungs­\nverfahren (bGS 143.5)\n\n55\nA. Entscheide des Regierungsrates 1037,1038\n\ngewährt ist. Diese Schlussfolgerung ist durch die Praxis des Bundesgerich­\ntes abgestützt. «Wird für die Zustellung die Post benützt, so ist die tatsäch­\nliche Zustellung, nicht der Tag massgebend, an welchem die Zustellung\nerfolgt wäre, wenn der Briefträger den Adressaten an dessen Wohnort\ngetroffen hätte. Das gilt nicht bloss, wenn die Sendung dem Adressaten in\ndie Ferien oder an eine neue Adresse nachgesandt werden muss, sondern\nauch, wenn in der Zustellung eine geringfügige Verzögerung eintritt, weil\nder Adressat seine Wohnung oder das Büro wegen eines Todesfalles, einer\nReise oder aus anderen Gründen für wenige Tage geschlossen hat. Denn in\nder nicht sofortigen Annahme liegt in solchen Fällen vorübergehender\nAbwesenheit vom Wohnort keine Annahmeverweigerung, welche die\nBeschwerdefrist in Lauf setzen würde» (BGE 97 I 332; vgl. auch Max\nImboden/Renö A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtspre­\nchung, 5. Auflage, Basel und Stuttgart 1976, Band I, Seite 526ff.).\n\nRRB 1.11.1983\n\n1038\n\nV e rfa h re n . Fristenlauf bei der Zustellung einer Verfügung durch einge­\nschriebenen Brief.\n\nDie Sanitätskommission hat den angefochtenen Entscheid am 8. Oktober\n1976 eingeschrieben versandt. Als Inhaber eines Postfaches holte der\nAdressat die ihm vorschriftsgemäss avisierte Sendung nicht innert der bis\nzum 16. Oktober 1976 laufenden Abholungsfrist ab. Gemäss bundes­\ngerichtlicher Rechtsprechung ist eine an einen Postfachinhaber adressierte\neingeschriebene Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt zu betrachten,\nin welchem sie am Postschalter abgeholt wird; geschieht dies nicht innert\nder Abholfrist, so gilt die Zustellung als am letzten Tag dieser Frist erfolgt\n(BGE 100 III 3; ebenso Bernische Verwaltungsrechtsprechung 1976,\nS. 197). Demnach ist als verbindlicher Zustellungszeitpunkt der 16. Okto­\nber 1976 anzunehmen. Die Rekursfrist begann mithin am 17. Oktober\n1976 und endigte am 1. November 1976. Der am 6. Dezember 1976 ein­\ngereichte Rekurs erweist sich somit als verspätet. Daran ändert nichts,\ndass die Sanitätsdirektion noch weitere Zustellungsversuche unternahm\nund der angefochtene Entscheid dem Rekurrenten schliesslich am\n\n56\n"}