A. Entscheide des Regierungsrates 1036, 1037 anhält. Die Entgegennahme einer befristeten Rechtsvorkehr stellt zudem eine Art Hoheitsakt dar, der nur einer inländischen Poststelle zukommen soll, zumal bei grösserer Entfernung einer ausländischen Poststelle oder aus anderen Gründen ( . . . ) Verspätungen eintreten können, mit denen bei der Benützung der schweizerischen Post nicht gerechnet zu werden braucht» (BGE 97 I 6f.). RRB 18.1.1983 1037 V erfah ren . Für den Beginn der Rekursfrist ist die tatsächliche Zustellung der Verfügung massgebend (Art. 3 des Gesetzes über das Verwaltungs­ verfahren; bGS 143.5). Gemäss A rt.82 der Kantonsverfassung (bGS 111.1) kann gegen Be­ schlüsse des Gemeinderates innert 1 4 Tagen Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden1. Die Frist beginnt mit dem auf die Zustellung des schriftli­ chen Entscheides folgenden Tag (Art. 2 Abs.1 des Gesetzes vom 26. April 1970 über den Fristenlauf; bGS 143.4). Der Gemeinderat H. hat seinen Entscheid dem Rekurrenten mit eingeschriebenem Brief am 21. März 1983 eröffnet. Nach allgemeiner Erfahrung hätte also der angefochtene Entscheid am 22. März 1983 zugestellt werden müssen, so dass die 14tägige Rechtsmittelfrist am 23. März 1983 begonnen und am 5. April 1983 geendet hätte. Die Rekursschrift datiert zwar vom 5. April 1983, ist aber erst am 6. April 1983 der Post übergeben worden, so dass die Frist um einen Tag verpasst wurde. Demgegenüber macht der Rekurrent geltend, dass er die angefochtene Verfügung verspätet erhalten habe, weil er zu dieser Zeit im Ausland gewesen sei. Nachforschungen bei der Post haben ergeben, dass der eingeschriebene Brief des Gemeinderates H. vom 21. März 1983 dem Rekurrenten tatsächlich erst am 23. März 1983 ausge- händig wurde. Gemäss der eingangs zitierten Bestimmung des Fristen­ laufgesetzes begann also die 14tägige Rechtsmittelfrist am darauffolgen­ den 24. März 1983, so dass mit der Postaufgabe am 6. April 1983 die Frist 1 Heute: Frist von 20 Tagen gemäss Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungs­ verfahren (bGS 143.5) 55 A. Entscheide des Regierungsrates 1037,1038 gewährt ist. Diese Schlussfolgerung ist durch die Praxis des Bundesgerich­ tes abgestützt. «Wird für die Zustellung die Post benützt, so ist die tatsäch­ liche Zustellung, nicht der Tag massgebend, an welchem die Zustellung erfolgt wäre, wenn der Briefträger den Adressaten an dessen Wohnort getroffen hätte. Das gilt nicht bloss, wenn die Sendung dem Adressaten in die Ferien oder an eine neue Adresse nachgesandt werden muss, sondern auch, wenn in der Zustellung eine geringfügige Verzögerung eintritt, weil der Adressat seine Wohnung oder das Büro wegen eines Todesfalles, einer Reise oder aus anderen Gründen für wenige Tage geschlossen hat. Denn in der nicht sofortigen Annahme liegt in solchen Fällen vorübergehender Abwesenheit vom Wohnort keine Annahmeverweigerung, welche die Beschwerdefrist in Lauf setzen würde» (BGE 97 I 332; vgl. auch Max Imboden/Renö A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtspre­ chung, 5. Auflage, Basel und Stuttgart 1976, Band I, Seite 526ff.). RRB 1.11.1983 1038 V e rfa h re n . Fristenlauf bei der Zustellung einer Verfügung durch einge­ schriebenen Brief. Die Sanitätskommission hat den angefochtenen Entscheid am 8. Oktober 1976 eingeschrieben versandt. Als Inhaber eines Postfaches holte der Adressat die ihm vorschriftsgemäss avisierte Sendung nicht innert der bis zum 16. Oktober 1976 laufenden Abholungsfrist ab. Gemäss bundes­ gerichtlicher Rechtsprechung ist eine an einen Postfachinhaber adressierte eingeschriebene Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt zu betrachten, in welchem sie am Postschalter abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist, so gilt die Zustellung als am letzten Tag dieser Frist erfolgt (BGE 100 III 3; ebenso Bernische Verwaltungsrechtsprechung 1976, S. 197). Demnach ist als verbindlicher Zustellungszeitpunkt der 16. Okto­ ber 1976 anzunehmen. Die Rekursfrist begann mithin am 17. Oktober 1976 und endigte am 1. November 1976. Der am 6. Dezember 1976 ein­ gereichte Rekurs erweist sich somit als verspätet. Daran ändert nichts, dass die Sanitätsdirektion noch weitere Zustellungsversuche unternahm und der angefochtene Entscheid dem Rekurrenten schliesslich am 56