aber erst am 6. April 1983 der Post übergeben worden, so dass die Frist um einen Tag verpasst wurde. Demgegenüber macht der Rekurrent geltend, dass er die angefochtene Verfügung verspätet erhalten habe, weil er zu dieser Zeit im Ausland gewesen sei. Nachforschungen bei der Post haben ergeben, dass der eingeschriebene Brief des Gemeinderates H. vom 21. März 1983 dem Rekurrenten tatsächlich erst am 23. März 1983 ausgehändig wurde. Gemäss der eingangs zitierten Bestimmung des Fristen­ laufgesetzes begann also die 14tägige Rechtsmittelfrist am darauffolgen­ den 24. März 1983, so dass mit der Postaufgabe am 6. April 1983 die Frist