anhält. Die Entgegennahme einer befristeten Rechtsvorkehr stellt zudem eine Art Hoheitsakt dar, der nur einer inländischen Poststelle zukommen soll, zumal bei grösserer Entfernung einer ausländischen Poststelle oder aus anderen Gründen ( . . . ) Verspätungen eintreten können, mit denen bei der Benützung der schweizerischen Post nicht gerechnet zu werden braucht» (BGE 97 I 6f.). RRB 18.1.1983 1037 V erfah ren . Für den Beginn der Rekursfrist ist die tatsächliche Zustellung der Verfügung massgebend (Art. 3 des Gesetzes über das Verwaltungs­ verfahren; bGS 143.5).