«Es entspricht allgemeiner Rechtsauffassung, dass eine Vorschrift, welche die Benützung der Post für die Fristwahrung der Einreichung bei der Behörde selbst gleichstellt, unter Post regelmässig nur eine schweizerische Post­ stelle versteht. . . Sachliche Gründe sprechen dafür, dass die Befugnis zur Entgegennahme von Rechtsschriften mit voller prozessualer Wirkung nicht auf eine ausländische Poststelle ausgedehnt wird. Die Gleichstellung der Post mit einer Amtsstelle ist eine Konzession an die Verkehrsbedürf­ nisse. Die Einreichung bei einer Poststelle tritt an die Stelle der Abgabe bei der zuständigen Behörde, obwohl die Rechtsvorkehr bei dieser später ein­ geht.